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und stellt, wenn diese Erkundigungen resultatlos waren, das National demnächst der Com—
pagnie zur Ermittelung wieder zu. Letztere veranlaßt nunmehr die erforderlichen Recherchen
durch die Localbehörden. Sind auch diese Recherchen erfolglos, so wird der Betreffende durch
das vorgesetzte Landwehr-Bezirks-Commando demjenigen Landwehr-Bezirks-Commando, von
welchem die Ueberweisung ausgegangen ist, zurück-, oder wenn die Ueberweisung von einem
Linien-Truppentheile erfolgt und der Mann in dem Bezirke nicht domicilberechtigt ist, dem
Commando des Landwehr-Bataillons-Bezirks zur Controle überwiesen, zu welchem der Ort
seines Domicils gehört (s. & 34).
5. Meldet sich ein Mann bei der Compagnie an oder wird ein solcher ermittelt, ohne
daß das Ueberweisungs-National bei derselben eingegangen, so muß sie denselben in die
Zugangs-Controle aufnehmen, gleichviel, ob er in seinem früheren Aufenthaltsorte sich nach
dem Anmeldeorte oder anderswohin oder gar nicht abgemeldet hat, was sich in der Regel aus
dem in den Händen des Meldenden befindlichen Militärpasse ergiebt.
6. Besitzt der sich Anmeldende oder Ermittelte keine Militär-Papiere, so darf gleichwohl
die Annahme der Meldung und die Aufnahme in die Zugangs-Controle nicht bis zur Herbei-
schaffung der Papiere abgelehnt werden, sondern es ist Pflicht der Compagnie, resp. des Land-
wehr-Bezirks-Commandos, Alles zu thun, was zur regelrechten Control-Uebernahme erforder-
lich erscheint.
7. Ist der persönlichen Meldung die Ueberweisung nicht vorhergegangen, so ist letztere
zu beantragen, wenn das Ueberweisungs-National nach Verlauf von 14 Tagen nicht eintrifft.
Dieß muß auch dann sofort geschehen, wenn aus dem Militärpasse des sich Meldenden nicht
bervorgeht, daß er sich vorschriftsmäßig und direct aus dem letzten Aufenthaltsorte nach dem
Anmeldeorte abgemeldet hat.
8. Aus der Zugangs-Controle und event. aus den Notizen des Nationals muß jederzeit
ersichtlich sein, was zur vollständigen Control-Uebernahme der betreffenden Mannschaften etwa
noch erforderlich ist.
833.
Abgang der Mannschaften.)
1. Meldet sich ein Mann bei der Compagnie zum Verziehen nach einem anderen Orte
ab, so ist in folgender Weise zu verfahren:
a) wenn der Ort innerhalb desselben Compagnie-Bezirks liegt, so wird nur die betreffende
Rubrik der Stammliste berichtigt und dem Landwehr-Bezirks-Commando mit den am
Schlusse jeden Monats einzureichenden Veränderungs-Nachweisungen zur Stammliste
(s. 40) Meldung erstattet;
*) Vergl. § 15 ad 4.