Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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und stellt, wenn diese Erkundigungen resultatlos waren, das National demnächst der Com— 
pagnie zur Ermittelung wieder zu. Letztere veranlaßt nunmehr die erforderlichen Recherchen 
durch die Localbehörden. Sind auch diese Recherchen erfolglos, so wird der Betreffende durch 
das vorgesetzte Landwehr-Bezirks-Commando demjenigen Landwehr-Bezirks-Commando, von 
welchem die Ueberweisung ausgegangen ist, zurück-, oder wenn die Ueberweisung von einem 
Linien-Truppentheile erfolgt und der Mann in dem Bezirke nicht domicilberechtigt ist, dem 
Commando des Landwehr-Bataillons-Bezirks zur Controle überwiesen, zu welchem der Ort 
seines Domicils gehört (s. & 34). 
5. Meldet sich ein Mann bei der Compagnie an oder wird ein solcher ermittelt, ohne 
daß das Ueberweisungs-National bei derselben eingegangen, so muß sie denselben in die 
Zugangs-Controle aufnehmen, gleichviel, ob er in seinem früheren Aufenthaltsorte sich nach 
dem Anmeldeorte oder anderswohin oder gar nicht abgemeldet hat, was sich in der Regel aus 
dem in den Händen des Meldenden befindlichen Militärpasse ergiebt. 
6. Besitzt der sich Anmeldende oder Ermittelte keine Militär-Papiere, so darf gleichwohl 
die Annahme der Meldung und die Aufnahme in die Zugangs-Controle nicht bis zur Herbei- 
schaffung der Papiere abgelehnt werden, sondern es ist Pflicht der Compagnie, resp. des Land- 
wehr-Bezirks-Commandos, Alles zu thun, was zur regelrechten Control-Uebernahme erforder- 
lich erscheint. 
7. Ist der persönlichen Meldung die Ueberweisung nicht vorhergegangen, so ist letztere 
zu beantragen, wenn das Ueberweisungs-National nach Verlauf von 14 Tagen nicht eintrifft. 
Dieß muß auch dann sofort geschehen, wenn aus dem Militärpasse des sich Meldenden nicht 
bervorgeht, daß er sich vorschriftsmäßig und direct aus dem letzten Aufenthaltsorte nach dem 
Anmeldeorte abgemeldet hat. 
8. Aus der Zugangs-Controle und event. aus den Notizen des Nationals muß jederzeit 
ersichtlich sein, was zur vollständigen Control-Uebernahme der betreffenden Mannschaften etwa 
noch erforderlich ist. 
833. 
Abgang der Mannschaften.) 
1. Meldet sich ein Mann bei der Compagnie zum Verziehen nach einem anderen Orte 
ab, so ist in folgender Weise zu verfahren: 
a) wenn der Ort innerhalb desselben Compagnie-Bezirks liegt, so wird nur die betreffende 
Rubrik der Stammliste berichtigt und dem Landwehr-Bezirks-Commando mit den am 
Schlusse jeden Monats einzureichenden Veränderungs-Nachweisungen zur Stammliste 
(s. 40) Meldung erstattet; 
  
*) Vergl. § 15 ad 4.
	        
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