Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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b) wenn der Ort außerhalb des Compagnie-Bezirks liegt, so notirt die Compagnie das 
Erforderliche in dem Militärpasse des sich Abmeldenden (vergl. & 18 ad 5), trägt 
Name 2c. des letzteren in die Abgangs-Controle ein, übersendet das National desselben 
nach eventueller Vervollständigung und Ausfüllung der betreffenden Rubriken sogleich 
an das Landwehr-Bezirks-Commando, und durchstreicht den Namen des Ueberwiesenen 
deutlich in der Stammliste und in der Verleseliste. In der Stammliste wird auf die 
Nummer der Abgangs-Controle hingewiesen. 
2. Das Landwehr-Bezirks-Commando berichtigt bei Eingang des Ueberweisungs-Nationals 
seine Stammliste und Abgangs-Controle ebenso, wie vorstehend für die Compagnie vor- 
geschrieben. Liegt der künftige Aufenthaltsort in einem anderen Compagnie-Bezirke desselben 
Bataillons-Bezirks, so trägt das Landwehr-Bezirks-Commando den Ueberwiesenen gleichzeitig 
in seine Zugangs-Controle ein und sendet das National an die betreffende Compagnie. Liegt 
der künftige Aufenthaltsort aber in einem anderen Bataillons-Bezirke, so wird das National 
dem Commando des letzteren sogleich zugestellt, welches demnächst nach Maßgabe der Bestimm- 
ungen des § 32 verfährt. 
3. In Betreff der Mannschaften, welche ihren Aufenthalt im Auslande nehmen, und 
derer, welche wandern, vergl. 6 16, 17 und 34. 
834. 
Verfahren mit den Mannschaften, welche in der Heimaths-Controle zu 
führen sind. 
1. Wenn Mannschaften 
a) ihren Wohnort oder Aufenthaltsort außerhalb des Landes nehmen (vergl. § 16), 
b) auf Wanderschaft gehen (vergl. & 17), 
C) überseeischen Urlaub mit Dispensation von der Gestellung für den Fall einer Mobil- 
machung erhalten (vergl. 8 19) oder 
d) durch Unterlassung der vorgeschriebenen Meldungen oder auf andere Weise sich der 
Controle entziehen und durch die einzuziehenden Erkundigungen nicht zu ermitteln 
sind, 
so hat die Compagnie dieselben in ihrer Controle zu behalten, wenn derselben zweifellos 
bekannt ist, daß sie im Compagnie-Bezirke ihr Domicil haben. Anderenfalls ist ihre Ueber- 
weisung an die Landwehrbehörde ihres Domicilorts zu veranlassen. Hat jevoch der Control-= 
pflichtige ein Domicil nicht angegeben, oder ist Zweifel darüber, wo derselbe domicilberechtigt 
ist, so wird er der Landwehrbehörde seines Geburtsorts zur Controle überwiesen. Liegt der 
Geburtsort im Auslande, so wird der Controlpflichtige der Militärbehörde zur Controle über- 
wiesen, aus deren Bezirke er ausgehoben worden oder freiwillig eingetreten ist.
	        
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