Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 801 — 
haltene, noch zu fernerem Dienste verpflichtete Mannschaften in die Liste des nächstfolgenden 
Jahrgangs umgebucht oder in die Hülfslisten eingetragen sind. 
3. Kein Mann kann ohne specielle Verfügung des Landwehr-Bezirks-Commandanten zur 
Landwehr versetzt oder aus dem Beurlaubtenstande entlassen werden. Vorschläge der Com- 
pagnieen zur Regelung der Dienstverhältnisse bei den Herbst-Control-Versammlungen s. S 44. 
Die Versetzung zur Landwehr, resp. die Entlassung aus letzterer ist in jedem einzelnen 
Falle erst dann als erfolgt zu betrachten, wenn Seiten des Landwehr-Bezirks-Commandos 
der entsprechende Bermerk in dem Militärpasse des betreffenden Mannes eingetragen ist. 
4. Bei den Herbst-Control-Versammlungen werden die im Dienstverhältnisse der Mann- 
schaften eintretenden Veränderungen den anwesenden Mannschaften bekannt gemacht, die 
Militärpässe der Betreffenden behufs Eintragung des erforderlichen Vermerks eingefordert und 
vor Jahresschluß den Inhabern wieder zugestellt. 
Wer bei der Control-Versammlung ohne genügende Entschuldigung fehlt, bleibt bis zur 
Regelung seiner ferneren Verpflichtung im Reserve= resp. Landwehrverhältnisse. 
Mannschaften, welche verziehen wollen, während ihr Militärpaß sich bei den Landwehr- 
behörden befindet, haben die Rückgabe desselben bei der Abmeldung zu beantragen. 
836. 
Zurückstellung hinter den ältesten Jahrgang der Landwehr wegen Felddienst— 
unfähigkeit. Ausscheiden wegen dauernder Dienstunbrauchbarkeit. 
1. Reservisten und Landwehrleute, welche dauernd felddienstunfähig werden, sind, sofern 
sie noch zum Dienste bei immobilen Abtheilungen und Branchen dienstfähig sind, bis zur Er- 
füllung ihrer Gesammtdienstpflicht hinter den ältesten Jahrgang der Landwehr zurückzustellen. 
Mannschaften der Reserve und Landwehr, welche als dauernd ganz dienstunbrauchbar 
anerkannt werden, sind aus dem Militärverhältnisse zu entlassen. 
2. Bei den Control-Versammlungen sind die Mannschaften, welche sich für felddienst- 
unfähig oder vollig dienstunbrauchbar halten, aufzufordern, dieß anzugeben. Dieselben werden 
notirt, in eine nach Schema 10 anzulegende Liste zusammengetragen und bei der nächsten 
stattfindenden Rekrutirung zur ärztlichen Untersuchung vor die Militär-Aushebungs-Commission 
beordert. 
3. Bei der Aushebung sind diese Mannschaften im Beisein des Militär-Commissars 
(Bezirks-Commandant) ärztlich zu untersuchen, und ist das Resultat dieser Untersuchung, 
unter Angabe der Krankheit, in die betreffende Rubrik der Liste einzutragen und vom Militär- 
Arzte zu unterzeichnen. 
Auf Grund dieses ärztlichen Gutachtens und seiner eigenen Wahrnehmung bestimmt der 
Landwehr-Bezirks-Commandant sodann durch Eintragung seines Urtheils in die Liste, ob die 
1868. 107
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.