Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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und Stations-Assistenten (Bahnhofs-Inspectoren), Maschinenmeister, Werkführer, 
Bahnmeister, Weichensteller, Telegraphen-Inspectoren und Aufseher, Telegraphisten, 
Locomotivführer, Heizer, Zugführer, Schaffner, Bremser, Schmierer, Schirrmeister 
größerer Stationen (letztere auch wenn sie nicht zu den Beamten gehoren); die Bahn— 
wärter, sowie bei den Staats= und unter Staatsverwaltung stehenden Eisenbahnen 
auch noch die Mitglieder der Königlichen Directionen, die Rendanten der Hauptcassen 
und die Güter-Expedienten, und bei den nicht unter Staatsverwaltung stehenden 
Eisenbahnen der Vorsitzende der Direction und dasjenige Mitglied derselben, welches 
mit der Leitung des Betriebs speciell beauftragt ist — und zwar alle Vorgenannten, 
bei den Staats= und unter Staatsverwaltung stehenden Eisenbahnen, durch die ihnen 
vorgesetzten Königlichen Directionen, und bei den Privat-Eisenbahnen durch die König- 
lichen Eisenbahn-Commissariate oder Eisenbahn-Commissarien, bei sämmtlichen Eisen- 
bahnen aber nur nach vorgängigem motivirten Berichte an das Finanz-Ministerium 
und mit dessen ausdrücklicher Genehmigung; die Gendarmen sind ebenfalls von der 
Einberufung zum Militärdienste im Falle einer Mobilmachung befreit. 
6. Civilbeamte anderer Dienstkategorieen als der vorstehend aufgeführten sind beim Ein- 
tritte einer Mobilmachung nur dann als von dem Eintritte zum Kriegsdienste im Felde befreit 
anzusehen, wenn die Unentbehrlichkeit derselben durch das vorgesetzte Ministerium speciell fest- 
gesetzt worden ist. 
7. Wenn ein als unentbehrlich bezeichneter Civilbeamter gleichwohl im Mobilmachungs- 
falle freiwillig eintreten will, so soll dieß zwar, jedoch nicht eher gestattet werden, bis der 
Beamte, unter zuvoriger Zustimmung der ihm vorgesetzten Civil-Dienstbehörde, für seine 
Stellvertretung in seinem Civilamte gesorgt haben wird. 
8. Die nicht etatmäßig angestellten, sondern nur gegen Diäten oder unentgeltlich beschäf- 
tigten Beamten können, mit alleiniger Ausnahme der ad 5b unde speciell angegebenen 
Fälle, unter keinen Umständen als unentbehrlich im Civildienste angesehen werden. 
9. Beamte, die in einem Verwaltungszweige zwar etatmäßig besoldet werden, diese Be- 
soldung aber nicht aus der Staatscasse beziehen, sollen ebenso behandelt werden, wie diejenigen 
Beamten, welche ihre Besoldung aus der Staatscasse zu erheben haben. 
10. Die in Moritzburg angestellten Wärter können für den Fall einer Mobilmachung 
auf den motivirten Antrag des Landstallmeisters von der Einziehung zum Militärdienste befreit 
bleiben, soweit dieß das militärische Interesse zuläßt. Von der Einbeorderung derjenigen 
Wärter, welche beim Eintritte einer Mobilmachung 2c. der Armee mit den Landbeschälern sich 
auf Stationen befinden, ist dagegen für die Dauer dieser Stationirung ganz abzusehen. 
11. Diejenigen Civilbehörden, welche berechtigt sind, wehrpflichtige Beamte behufs ihrer 
Zurückstellung vom Dienste im Heere für den Fall einer Mobilmachung 2c. zu reclamiren, 
sind angewiesen, am 1. December jeden Jahres die Listen der unabkömmlichen Beamten,
	        
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