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sowie am 1. Juni jeden Jahres Nachtragelisten, beide nach Schema 12 an das Kriegs- -
Ministerium gelangen zu lassen.
In beiden Listen ist der stattgehabte Abgaug und Zuwachs nach Maßgabe der im Schema
enthaltenen Andeutungen speciell zu erläutern.
Solche reserve= oder landwehrpflichtige Beamten, welche in Stellen neu eintreten, in denen
sie nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen unabkommlich sind, kennen auch außer-
terminlich reclamirt werden.
12. Für diejenigen Beamten, welche zum ersten Male reclamirt werden, ist den be-
treffenden Listen ein Unentbehrlichkeits5-Attest beizufügen. Bei wiederholter Aufnahme eines
Beamten in die betr. Listen ist jedoch die Beifügung eines Unentbehrlichkeits-Attestes nur
in dem Falle erforderlich, wenn Aenderungen in der dienstlichen Stellung desselben ein-
getreten sind.
Die betreffenden Behorden sind ermächtigt, die Gründe der Unabkömmlichkeit der von
ihnen reclamirten Beamten statt auf einem besonderen Bogen in einer eigens dafür zu be-
stimmenden Rubrik der jährlich, resp. halbjährlich einzureichenden Namensliste anzugeben.
1 3. Die als unabkömmlich anerkannten Beamten rangiren für die Dauer ihrer Unab-
kömmlichkeit bei Einbeorderung von Mannschaften zur Mobilmachung hinter dem ältesten Jahr-
gange der Landwehr.
In Betreff der Listenführung über dieselben finden die Bestimmungen ad 3 des & 37
analoge Anwendung. Die Unentbehrlichkeits-Atteste sind ron den Landwehr-Bezirks-Comman-=
dos aufzubewahren.
14. Reclamationen von Beamten im Augenblicke der Mobilmachung sind unzulässig.
39.
Löschen der Mannschaften in den Stammlisten.
1. Die Löschung von Mannschaften in den Stammlisten ist nur gestattet:
a) wenn solche sterben;
b) wenn sie aus dem Militär-Verhältnisse entlassen werden;
) wenn sie zum Offizier befördert werden oder den Charakter als Assistenzarzt erhalten;
4) wenn Mannschaften die Staatsangehörigkeit verlieren;
e) bei Ausstoßung aus dem Soldatenstande und bei Erkenntniß auf Zuchthaus= und
Arbeitshausstrafe (s. & 26 ad 4);
f) bei eintretender gänzlicher Dienstuntauglichkeit (s. S 36).
2. Löschungen erfolgen nur auf Verfügung des Landwehr-Bezirks-Commandanten, und
ist in der Rubrik „Bemerkungen“ der Grund der Löschung anzugeben, sowie auf etwa vor-
handene Belege zu verweisen.