Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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3. Rücksichtlich der Streichung von Mannschaften in den Stammlisten beim Verziehen 
f. & 33. 
40. 
Veränderungs-Nachweisungen zur Stammliste. 
Wohnungswechsel der Mannschaften des Beurlaubtenstandes innerhalb des Compagnie- 
bezirks, Einziehung derselben zu Uebungen, Beförderungen, Auszeichnungen, Bestrafungen 2c. 
sind gleich nach dem Eingange der betreffenden Benachrichtigungen von den Bezirksfeldwebeln 
in den Stammlisten und in den Nationalen zu vermerken. Ueber die hiernach vorgenommenen 
Veränderungen in den Stammlisten reichen die Compagnien am Schlusse jeden Monats „Ver- 
änderungs-Nachweisungen zur Stammliste“ ein, deren Angaben die Landwehr-Bezirks-Com- 
mandos, nachdem sie dieselben geprüft haben, in ihren Stammlisten nachtragen. 
Siebenter Abschnitt. 
Von den Control-Versammlungen. 
d 41. 
Von den Control-Versammlungen im Allgemeinen. 
1. Alljährlich zwei Mal, im Frühjahr und Herbst, werden die Mannschaften der Reserve, 
sowie die zur Disposition der Ersatz-Behörden entlassenen und die zur Disposition der Truppen- 
theile beurlaubten Mannschaften zu Control-Versammlungen zusammenberufen. Die Mann- 
schaften der Landwehr werden nur zu den Herbst-Control-Versammlungen einberufen. 
2. Zweck der Control Versammlungen ist hauptsächlich 
a) die Anwesenheit der in den Listen verzeichneten Mannschaften im Compagnie-Bezirke 
zu constatiren; 
b) Nachrichten über die persönlichen Verhältnisse der Mannschaften einzuziehen, soweit 
diese auf das militärische Verhältniß von Einfluß sind;) 
C) die Anordnungen und Vorschriften bekannt zu machen, welche die versammelte Mann- 
schaft im Allgemeinen und die Einzelnen betreffen, ihnen ihre Militärdienstpflichten 
in Erinnerung zu bringen, ?*) insbesondere die wichtigsten Kriegs-Artikel zu verlesen; 
4) den Uebertritt in die Landwehr und die Entlassung aus derselben zu regeln; 
e) die Mannschaften, welche sich als felddienstunfähig oder dienstuntauglich melden, zu 
notiren, um sie vor die Aushebungs-Commission zu beordern, vergl. & 36 ad 2; 
*) Es empfiehlt sich, den Mannschaften bei der Control-Versammlung ins Gedächtuiß zurückzurufen, 
welche Veränderungen in ihren bürgerlichen Verhältnissen sie zu melden haben. 
*) Namentlich sind auch die Bestimmungen über die Classificirung der Reserve= und Landwehr-Mann- 
schaften, sowie das Gesetz über die Familien-Unterstützungen von Zeit zu Zeit zu verlesen.
	        
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