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2. Alle Mannschaften haben zu den Control-Versammlungen ihren Militärpaß, sowie
ihr Führungs-Attest mit zur Stelle zu bringen.
3. Nur in dringenden Fällen darf die Dispensation von der Theilnahme an einer solchen
Versammlung eintreten, und zwar namentlich wegen Krankheit, Entbindung der Ehefrau,
plotzlicher Krankheiten oder Todesfälle in der Familie, wegen Amtsverrichtungen, die keinen
Aufschub leiden, sowie wegen nöthiger Reisen in Geschäften oder aus Gesundheitsrücksichten.)
4. Diese Dispensation kann nur durch den Landwehr-Bezirks-Commandanten auf Grund
einer Bescheinigung des Gerichtsamts resp. Stadtraths über die Richtigkeit der zur Begründ-
ung des Dispensationsgesuchs angeführten Thatsachen oder, bei Beamten, in Folge der
Reclamation ihrer vorgesetzten Behörde verfügt werden.
5. Kann wegen Kürze der Zeit die Dispensation nicht vor der Control-Versammlung
nachgesucht werden, so ist zur Entschuldigung des Ausbleibenden ein die Hinderungsgründe
bescheinigendes Attest des Gerichtsamts resp. Stadtraths auf dem Controlplatze zu über-
reichen.
6. Die Mannschaften, welche bei der Contrel-Versammlung ohne genügende Entschuldig-
ung gefehlt haben, sind zu einer für alle Betreffenden zu derselben Zeit beim Bezirks-Feld-
webel stattfindenden Nachcontrole zu beordern und dem Bezirks-Commandanten zur eventuellen
Bestrafung zu melden.
Ist ein dienstthuender Offizier in dem Compagnie-Bezirke anwesend, so findet die Nach-
controle unter seiner Aufsicht statt.
7. Die Mannschaften erscheinen zu den Control-Versammlungen in bürgerlicher Kleidung)
Das Bezirks-Commando kann indeß Unteroffiziere des Beurlaubtenstandes einkleiden lassen,
wenn es dieß zur Unterstützung der Offiziere und des Bezirks-Feldwebels bei Anfrechterbaltung
der Ordnung für nothwendig erachtet.
8. Mannschaften der Reserre und Landwehr, welche im Herbste bis spätestens zum
15. November, sowie Reservisten, welche im Frühjahre bis spätestens zum 15. April keine
Aufforderung zur Control-Versammlung erhalten haben, auch nicht von letzterer dispensirt
waren, sind verpflichtet, sich zu den angegebenen Terminen mündlich oder schriftlich beim
Bezirks-Feldwebel zu melden.
44.
Von den Verleselisten.
1. Die Bezirks-Feldwebel führen für jeden Control-Bezirk Verleselisten nach Schema 13,
in welche sämmtliche Mannschaften des betreffenden Control-Bezirks eingetragen werden.
*) Cf. 8§ 15, 16, 17 und 19.
#) Schirme, Pfeifen, Cigarren und Stöcke sind vor Beginn der Connol-Bersammlung abzulegen.