Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Diese Listen dienen zum Verlesen ꝛc. der Mannschaften bei den Control-Versammlungen, sowie 
zur Erleichterung des Aufsuchens derselben in den Stammlisten. 
2. In den Verleselisten werden die Mannschaften, entsprechend den Stammlisten, nach 
Truppengattungen, Kategorieen r2c. getrennt geführt. 
3.Die Verleselisten sind zwar stets current zu erhalten; vor jeder Control-Versammlung 
sind sie jedoch nochmals durch den Bezirks-Feldwebel mit den Stammlisten zu vergleichen und 
event. zu berichtigen. Vor den Herbst-Control-Versammlungen trägt der Bezirks-Feldwebel in 
die Rubrik „Bemerkungen“ die Angabe ein, welche Mannschaften zur Landwehr überzuführen, 
und welche aus dem Militär-Verhältnisse zu entlassen sind. 
4. Die so vervollständigten Verleselisten sind kurz vor den Control-Versammlungen an 
das Bezirks-Commando einzusenden, welches dieselben revidirt, nach den in der Rubrik 
„Bemerkungen“ enthaltenen Angaben, wenn sie richtig befunden werden, seine Stammlisten 
berichtigt, und demnächst erstere rechtzeitig dem Bezirks-Feldwebel wieder zustellt. 
45. 
Abhaltung der Control-Versammlungen. 
1. In denjenigen Compagnie-Bezirken, in welchen Allerhöchsten Orts ernannte Compagnie- 
Führer vorhanden sind, werden die Control-Versammlungen durch diese abgehalten. 
2. In den übrigen Compagnie-Bezirken sind die Control-Versammlungen durch qualificirte 
Offiziere des Beurlaubtenstandes abzuhalten, wenn solche vorhanden sind und diesen Dienst 
freiwillig übernehmen wollen. Anderenfalls sind auf Veranlassung des Brigade-Commandanten 
von den betreffenden Infanterie-Regimentern zur Abhaltung der Control-Versammlungen 
geeignete Offiziere aus der Zahl der älteren Subalternoffiziere zu commandiren und zwar, 
unter Berücksichtigung der örtlichen und sonstigen maßgebenden Verhältnisse, womöglich für 
jeden Landwehr-Bataillons-Bezirk nur ein Offizier. Die Control-Versammlungen sind mög- 
lichst so zu legen, daß dieß ausführbar ist. 
Die betreffenden Linien-Offiziere haben sich direct nach dem ersten Controlplatze zu 
begeben. 
3. Der Landwehr-Bezirks-Commandant hat alljährlich in jedem Compagnie-Bezirke 
einer Control-Versammlung außerhalb des Bataillons-Stabsquartiers beizuwohnen. Die 
deshalb zurückzulegende Reise ist jedoch selbstredend auch noch zur Beiwohnung mehrerer 
Control-Versammlungen zu benutzen, wenn die Versammlungsorte auf der Reisetour rechtzeitig 
passirt werden. 
4. Zu der bestimmten Stunde läßt der Compagnie-Führer oder dessen Stellvertreter die 
Mannschaften antreten. 
5. Sodann werden die Mannschaften verlesen und die im 6 41 angeordneten Geschäfte 
erledigt. Nach Beendigung derselben werden die Mannschaften entlassen. 
1868. 108
	        
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