Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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2. Die Cavallerie-Reservisten werden in der Regel in der Zeit zwischen dem 1. April 
und dem 1. October einzeln zum Dienste bei den Cavallerie-Regimentern eingezogen und 
bleiben unter Controle des General-Commandos, die Details dem Vernehmen zwischen den 
Reiter-Regiments= und Bezirks-Commandos überlassen. Uebungszeit und Anzahl der einzu- 
beordernden Mannschaften werden vom Kriegs-Ministerium jedes Jahr bestimmt. 
3. Behufs Uebung der Reserve-Mannschaften der übrigen Waffen treten bei den betref- 
fenden Truppentheilen zeitweise Etaterhöhungen in der Zeit zwischen dem 1. Mai und dem 
1. October ein. Auch über das Nähere dieser Uebungen wird alljährlich bestimmt. 
848. 
Ort, Zeit und Umfang der Landwehr-Uebungen. 
1. Die Landwehr-Infanterie übt in den Monaten Mai oder Juni in der Regel in den 
Landwehr-Bataillons-Stabsquartieren (s. 6 52). 
2. Die Uebungen der Landwehr-Mannschaften aller übrigen Waffen finden zu derselben 
Zeit in der Regel im Anschlusse an die betreffenden Linien-Truppentheile statt. 
3. Die Sanitäts-Mannschaften sind zu den Uebungen der Sanitäts-Compagnie heran- 
zuziehen. 
4. Das Nähere über Zeit und Umfang der Landwehr-Uebungen wird alljährlich bestimmt. 
849. 
Auswahl der zu den Uebungen zu beordernden Mannschaften. 
1. Für die Reserveübungen aller Waffen der Linie, sowie für die Uebungen der Landwehr 
werden alljährlich vom Kriegs-Ministerium die einzuziehenden Quoten bestimmt. Für die 
Reserve-Mannschaften erfolgt sodann die Einberufung durch die Bezirks-Commandos im Ein- 
vernehmen mit den betreffenden Commandobehörden; für die Landwehr geschieht dieß unter 
Ueberwachung der Brigade-Commandos durch die Bezirks-Commandanten. 
2. Zu diesem Zwecke reichen die Landwehr-Bezirks-Commandos alljährlich am 1. Februar 
Nachweise der in ihren Bezirken vorhandenen übungspflichtigen Mannschaften der Reserve und 
Landwehr aller Waffen nach Analogie des Schemas 1 4 an die Brigade-Commandos ein. 
3. Sobald die näheren Bestimmungen über die Uebungen der Mannschaften des Be- 
urlaubtenstandes für das laufende Jahr erlassen, sind die einzuberufenden Mannschaften 
waffenweise aus den Stammlisten auszuziehen und unter Berücksichtigung von Punkt 1 dieses 
Paragraphen besondere Uebungslisten aufzustellen. 
4. Die zur Uebung zu beordernden Reservisten werden aus dem siebenten, sechsten und 
fünften Jahrgange ausgewählt. Ehemalige einjährig Freiwillige und Mannschaften, welche 
weniger als 3 Jahre activ gedient haben, sind schon vor dem Eintritte in das 5. Dienstjahr 
zu ihrer ersten Uebung heranzuziehen. 
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