Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Hat die Abtelegraphirung einer Depesche bereits begonnen, so kann solche zwar aufgehalten 
und unterdrückt, aber nicht zurückgefordert werden; auch kann veranlaßt werden, daß eine 
bereits abgegangene Depesche nicht bestellt werde, insofern hierzu noch Zeit und Gelegenheit 
vorhanden ist. 
Bei jedem derartigen Verlangen hat der Antragsteller das Ansuchen schriftlich zu stellen 
und sich als der Absender oder dessen Beauftragter zu legitimiren. 
Für die Aufhaltung und Unterdrückung in der Telegraphirung befindlicher Depeschen wird 
eine besondere Gebühr nicht erhoben; die gezahlten Gebühren bleiben dagegen verfallen. 
Das Verlangen, daß eine bereits abgegangene Depesche nicht bestellt werde, muß mittelst 
besonderer Depesche des Aufgebers erfolgen, wofür die tarifmäßigen Gebühren zu zahlen sind. 
Von dem Erfolge wird ihm per Post Kenntniß gegeben. Verlangt der Aufgeber telegraphischen 
Aufschluß, so hat er die Antwort zu frankiren. 
Die erlegten Gebühren für Depeschen, deren Bestellung unterdrückt wird, werden nicht 
zurückerstattet. Ausländische und besondere Gebühren verfallen stets nur in so weit, als die 
ausländischen Linien schon berührt worden sind, oder eine Weiterbeförderung stattgefunden hat. 
Der bei Zurückforderung von Depeschen vor geschehener Ab- 
telegraphirung zu machende Abzug von den zu erstattenden Gebühren 
beträgt bei Depeschen nach Stationen des Deutsch-Oesterreichischen 
Telegraphenvereins und anderen, nicht zum Norddeutschen Bunde ge- 
hörigen Staaten 4 Sgr. 
# 821. 
Die Depeschen werden gleich nach der Ankunft bei der Adreßstation ausgefertigt. Die 
nach dem Orte selbst gerichteten. Depeschen werden in Couverts eingeschlossen, welche die voll- 
ständige Adresse der Depesche erhalten, und, mit dem Siegel der Station versehen, so schleunig 
als möglich bestellt. 
Die nach anderen Orten bestimmten Depeschen werden, je nachdem sie durch die Post, 
durch Estafette, oder durch expresse Boten weiter zu senden sind, mit möglichster Beschleunigung 
der Weiterbeförderung in der erwähnten Weise zugeführt. 
Wenn der Adressat seinen Aufenthaltsort verändert hat, so werden demselben für ihn 
anlangende Depeschen an den neuen Adreßort nachtelegraphirt, und mit Post oder Boten 
nachgesendet, wenn er in einer bei der betreffenden Telegraphenstation niederzulegenden schrift- 
lichen Erklärung das Verlangen der Nachsendung ausdrücklich ausgesprochen hat. Die hierfür 
entfallenden Gebühren bezahlt der Adressat bei Empfang der Depesche. 
822. 
Der Bote hat die Depesche nebst Empfangsbescheinigung ohne Aufenthalt nach der Wohn- 
ung resp. nach der in der Depesche bezeichneten Adresse, oder nach der Post zu bringen und 
5* 
Verfahren bei 
der Adreß- 
station. 
Bestellung 
durch Tele- 
graphenboten.
	        
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