Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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In zwei auf einander folgenden Jahren sollen Reservisten in der Regel nicht zu Uebungen 
eingezogen werden, sofern sie nicht von einer Uebung auf ihren Antrag befreit waren. 
Mannschaften der Cavallerie, welche freiwillig 4 Jahre activ gedient haben, bleiben von 
Uebungen befreit. 
5. Zu den Landwehrübungen werden unter Berücksichtigung der im Reserveverhältnisse 
mitgemachten Uebungen zunächst die jüngsten Mannschaften eingezogen. 
Landwehr-Mannschaften, welche das 32. Lebensjahr überschritten haben, sind zu Uebungen 
nicht mehr einzuberufen, mit Ausnahme Derer, welche durch eigenes Verschulden verspätet in 
Dienst getreten sind, und Derer, welche wegen Control-Entziehung nachdienen müssen. 
In Betreff der Heranziehung zur Uebung in zwei auf einander folgenden Jahren gilt 
auch für Landwehrmänner das ad 4 Gesagte. 
850. 
Zurückstellungen von den Uebungen.) 
1. Wegen dringender häuslicher und gewerblicher Verhältnisse können Mannschaften der 
Reserve und Landwehr von der Uebung des laufenden Jahres dispensirt werden, aber nur 
unter ganz ausnahmsweisen Verhältnissen von zwei auf einander folgenden Uebungen. 
2. Derartige Dispensationsgesuche sind rechtzeitig an das Gerichtsamt resp. den Stadt- 
rath zu richten, welche eine schriftliche Reclamation an die Amtshauptmannschaft einsendet, 
von welcher die begründet erscheinenden Reclamationen mit entsprechendem Gutachten an das 
Landwehr-Bezirks-Commando gelangen werden. 
Die Entscheidung steht allein dem Landwehr-Bezirks-Commandanten zu. 
3. Die Bestimmung ad 1 gilt auch in Betreff derjenigen Reservisten und Landwehrleute, 
welche in einem Beamtenverhältnisse stehen, wenn ihre vorgesetzte Civilbehörde die Dispensation 
von der Uebung für sie beantragt, weil sie für die Zeit der Uebung unentbehrlich in ihrer 
Civilstellung sind. Dergleichen Mannschaften haben jedoch wie jeder andere Reservist und 
Landwehrmann der Gestellungs-Ordre Folge zu leisten, wenn dieselbe nicht vor dem Gestell- 
ungstage Seitens der Landwehr-Behörden zurückgezogen werden sollte. (Vergl. § 55 ad 4.) 
4. Ist ein einbeorderter Reservist oder Landwehrmann so krank, daß er die Uebung nicht 
mitmachen kann, so hat er sich entweder im Bataillons-Stabsquartiere zur ärztlichen Unter- 
suchung zu gestellen oder, wenn die Krankheit die Gestellung unmöglich macht, ein Attest des 
Bezirksarztes durch das Gerichtsamt resp. den Stadtrath an das Landwehr-Bezirks-Commando 
einzusenden. Inwiefern andere ärztliche Atteste zu berücksichtigen sind, bleibt dem Ermessen 
des Landwehr-Bezirks-Commandanten anheimgestellt. 
*) Vergl. §§ 15, 16, 17 und 19.
	        
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