Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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851. 
Beorderung der zur Uebung einzuziehenden Mannschaften. 
1. Die Uebungs-Mannschaften können entweder direct nach dem Uebungsorte befohlen 
oder zuvor gesammelt und den Truppentheilen in geschlossenen Abtheilungen zugeführt werden. 
In ersterem Falle wird ein, erfahrungsmäßig 158 zu berechnender Mehrbedarf — für 
etwaige Ausfälle gerechnet — mit einbeordert und sind sodann diese Procent-Mannschaften 
besonders zu bezeichnen. 
Werden die Mannschaften vor Ueberweisung an die Truppentheile gesammelt, so wird 
letzteren nur die etatmäßige Zahl zugeführt. 
2. Hinsichtlich des Verfahrens bei der Beorderung, Ueberweisung 2c. der Uebungs-Mann- 
schaften ist nach den Bestimmungen des § 55 zu verfahren. Die Gestellungsordre erhält 
jedoch die Bemerkung: „Zur Uebung auf Wochen.“ 
3. Die Gestellungsordres sind möglichst frühzeitig auszuhändigen. Auch sind die übungs- 
pflichtigen Mannschaften bei der, der Uebung zuletzt vorhergehenden Control-Versammlung 
im Allgemeinen von bevorstehenden Uebungen in Kenntniß zu setzen. 
4. Mannschaften, welche vor Empfang einer Uebungsordre in andere Bezirke verziehen, 
ohne von der Theilnahme an der Uebung dispensirt zu sein, sind unverzüglich dem Landwehr- 
Bezirks-Commando ihres neuen Aufenthaltsortes zu überweisen und von diesem vorzugsweise 
zur Erfüllung des Uebungs-Etats zu verwenden. 
852. 
Besondere Bestimmungen für die Uebungen der Landwehr-Infanterie. 
1. Die Landwehr-Infanterie übt entweder in einzelnen Compagnien oder in formirten 
Bataillonen. 
2. Die Bataillons-Commandanten werden durch das General-Commando, die Com- 
pagnie-Commandanten durch die Infanterie-Brigade-Commandanten bestimmt, und sollen 
hierzu — soweit dieß später ausführbar — diejenigen Offiziere commandirt werden, welche 
für die entsprechende Stellung im Kriegsfalle designirt sind. 
Zu den Uebungen sind per Landwehr-Compagnie 3 Unteroffiziere von der Linie zu com- 
mandiren. 
Den Adjutanten-, Feldwebel= und Fourierdienst sollen, soviel möglich, auch diejenigen 
Personen versehen, welche hierzu für den Kriegsfall bestimmt sind. 
3. Wenn die Landwehr compagnieweise zur Uebung eingezogen wird, so tritt der Land- 
wehr-Bezirks-Commandant zur Compagnie und deren Commandanten in das Verhältniß des 
Bataillons-Commandanten. Findet die Uebung im formirten Bataillone statt, so gelten in 
Betreff des Verhältnisses des Landwehr-Bezirks-Commandanten zu dem mit dem Commando 
des Bataillons beauftragten Offizier die Bestimmungen des §& 5.
	        
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