Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 814 — 
853. 
Entlassung der Uebungs-Mannschaft. Invaliden-Ansprüche. 
1. Nach beendeter Uebung werden die Mannschaften entlassen, und zwar in der Regel, 
und sofern nichts Anderes angeordnet wird, direct nach ihrem vor der Uebung innegehabten 
Aufenthaltsorte. 
Hinsichtlich der Zurücküberweisungen derselben s. 6 55 ad 6. 
2. Vermeint ein Reservist oder Landwehrmann während der Uebung bei Ausübung des 
activen Dienstes eine Beschädigung und in Folge davon einen Nachtheil an seiner Gesundheit 
erlitten zu haben, so hat er dieß sogleich, jedenfalls vor Beendigung der Uebung zur Anzeige 
zu bringen und die Feststellung des Thatbestandes zu beantragen. Versorgungs-Ansprüche, 
welche hierauf gegründet werden, müssen spätestens innerhalb der nächsten sechs Monate nach 
beendeter Uebung angemeldet werden. Spätere Meldungen oder Ansprüche, welche mit Be- 
zugnahme auf eine erst nach Beendigung der Uebung zur Sprache gebrachte Beschädigung er- 
hoben werden, können keine Berücksichtigung finden. 
Neunter Abschnitt. 
Bestands-Nachweisungen. Einberufung und freiwilliger Eintritt zum Dienste. 
Ersatz verloren gegangener Militärpapiere. 
854. 
Bestands-Rapporte über die Offiziere und Mannschaften des Beurlaubten— 
standes. 
1. Jeden 1. Januar und 1. Juli sind Bestands-Rapporte nach beigehendem Schema 
Nr. 14 von den Offizieren und Mannschaften des Beurlaubtenstandes in duplo an das 
— Kriegs-Ministerium einzusenden, und zwar ist dieser Rapport auf Grund der Ergebnisse der 
letzten Controlversammlungen festzustellen und der Bestand (im Rapport vom 1. Januar) so 
nachzuweisen, wie er sich nach den vor Jahresschluß eintretenden Versetzungen zur Land- 
wehr, resp. Entlassung aus letzterer herausstellt. 
2. Die nach § 34, 1 c und d in der Heimaths-Controle zu führenden Mannschaften 
sind in dem Rapporte nur in der besonders hierfür bestimmten Rubrik und zwar summarisch 
für alle Waffen anzugeben. 
Die nach §6 34, 1 a und b ebenfalls in der Heimaths-Controle befindlichen Mann- 
schaften sind jedoch ebenso in den Rapport aufzunehmen, wie die in regelrechter Controle be- 
findlichen Mannschaften.
	        
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