Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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3. Die Einbeorderung der Mannschaften des Beurlaubtenstandes in den ad 1 erwähnten 
0. Fällen wird durch Gestellungsordres nach Schema 15 bewirkt. Für jeden Mann ist eine be- 
Sss sondere Ordre auszufertigen und entweder dem zu Beordernden direct, oder mittelst besonderer 
Anschreiben, den Amtshauptmannschaften oder den Gemeinde= resp. Polizeibehörden unter Bei- 
fügung einer namentlichen Liste zur Aushändigung zuzustellen. 
Gehen die Ordres durch die Civilbehörden, so sind diese in den Anschreiben Cwelche für 
den Fall einer Mobilmachung stets bereit liegen müssen) aufzufordern, nach Aushändigung 
der Ordres die vorerwähnten namentlichen Listen unverzüglich zurückzusenden und darin an- 
zugeben, ob und warum etwa einzelne Ordres nicht haben ausgehändigt werden konnen. 
4. Reservisten und Landwehrleute, welche in einem Beamtenverhältnisse stehen, haben 
von dem Empfange einer militärischen Ordre sogleich ihrer vorgesetzten Civilbehörde Meld- 
ung zu erstatten. 
5. Wenn Mannschaften des Beurlaubtenstandes für Truppentheile oder für Administra- 
tionsbranchen einbeordert werden, so übersenden die Landwehr-Bezirks-Commandos den 
!] Truppentheilen 2c. die Ueberweisungs-Nationale mit einer namentlichen Liste nach Schema 16. 
„# Die Truppentheile tragen in diese Liste ein, ob die Betreffenden eingetroffen und ein- 
gestellt, oder ob und aus welchem Grunde wieder entlassen sind, senden die so vervollständigte 
Liste (nöthigenfalls auszugsweise ) an das Landwehr-Bezirks-Commando zurück und fügen 
die Nationale der nicht Eingestellten wieder bei, damit das Landwehr-Bezirks-Commando die 
erforderlichen Recherchen anstellen, resp. seine Stammlisten berichtigen kann. Sodann geben 
diese Ueberweisungslisten wiederum an die Truppentheile zurück. 
6. Die Namen der zur Fahne eingezogenen Mannschaften bleiben in den Stammlisten 
der Landwehr-Bezirks-Commandos stehen, werden aber durch deutliche Marken und Notizen 
in der betreffenden Rubrik gekennzeichnet. 
7. Werden die Mannschaften demnächst von den Truppentheilen wieder entlassen, so sind 
sie durch dieselben Ueberweisungslisten unter Beifügung der Ueberweisungs-Nationale an die 
Landwehr--Bezirks-Commandos zurück zu überweisen. In die Ueberweisungslisten, Ueberweisungs- 
Nationale und Militärpässe ist die Dienstleistung einzutragen; ebenso sind darin etwaige Per- 
sonal-Veränderungen, Bestrafungen rc. zu vermerken. 
8. Mannschaften, welche nicht wieder in den Bezirk entlassen werden, ) aus welchem 
sie gestellt wurden, sind mittelst Liste nach Schema 4 zu überweisen und den ad 5 erwähnten 
Listen die entsprechenden Notizen hinzuzufügen, damit das Landwehr-Bezirks-Commando die 
anderen Orts überwiesenen Mannschaften in seinen Stammlisten streichen kann. 
9. Beorderung zu den Control-Versammlungen s. §# 43. 
  
*) Kann die Originalliste nicht entbehrt werden, so ist ein Auszug zu senden. 
*“*) Entlassung nach der Uebung vergl. 8 53.
	        
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