Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

1868. 
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zu tragen, daß ihnen von ihren heimathlichen Angehörigen oder Polizei- 
behörden etwaige militärische Ordres zugesandt werden können. Zu Uebungen 
und Controlversammlungen sind dieselben verpflichtet, soweit sie nicht aus- 
drücklich hiervon dispensirt werden. Im Falle einer Mobilmachung haben 
sie sich unaufgefordert in das Inland zurückzubegeben, und sich bei dem- 
jenigen Landwehr-Bezirks-Commando zum Dienste zu melden, in dessen 
Controle sie stehen, oder welches sie vom Auslande her am leichtesten er- 
reichen können. 
8. Mannschaften, welche auf Wanderschaft gehen wollen, haben sich 
beim Bezirksfeldwebel abzumelden. Während der Wanderschaft sind die- 
selben von weiteren Meldungen entbunden. — Fällt die beabsichtigte 
Wanderschaft in die Zeit einer Uebung oder Controlversammlung, so bedarf 
es dazu der Erlaubniß des Landwehr-Bezirks-Commandanten, welche in 
dem Militärpasse eingetragen sein muß. Sobald jedoch der wandernde 
Reservist oder Wehrmann selbst vor Ablauf der Zeit, für welche die Dis- 
pensation von den Meldungen gewährt ist, an einem inländischen Orte in 
Arbeit tritt, hat er sich bei dem betreffenden Bezirksfeldwebel anzumelden. 
Bei Ablauf der Zeit, für welche die Dispensation von der Meldepflicht 
ertheilt worden ist, oder bei eintretender Mobilmachung, hat sich der Control= 
pflichtige bei dem nächsten Bezirksfeldwebel zu melden. 
9. Die An= und Abmeldungen können mündlich oder schriftlich er- 
folgen, müssen aber durch den zur Meldung Verpflichteten selbst erstattet 
werden; Meldungen durch einen Dritten sind nur in den Fällen gestattet, 
wo es sich um eine Abmeldung beim Wohnortswechsel oder beim Wohnungs- 
wechsel innerhalb einer Stadt oder um Ab= und Anmeldung bei Reisen 
handelt. Bei jeder Meldung ist der Militärpaß vorzulegen, und gilt die 
Meldung nur dann als erfolgt, wenn sie in den Militärpaß eingetragen ist. 
Anmeldungen sind, wo möglich, mündlich zu erstatten; wer sich schrift- 
lich anmeldet, hat bei Uebersendung des Militärpasses anzugeben, wo er 
früher gewohnt hat, und für welchen Ort er sich anmeldet, ob er verheirathet 
ist und Kinder hat, welchem Stande oder Gewerbe er angehört. 
Gehen die Meldungen durch die Post, so werden sie innerhalb des 
Landes portofrei befördert, insofern die Schreiben mit der Bemerkung „Land- 
wehrsache“ versehen sind. Schriftliche Meldungen, welche durch die Stadt- 
post befördert werden, sind vom Meldenden zu frankiren, da die Stadtpost 
keine Portofreiheit gewährt. 
  
  
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