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14. Mannschaften, welche in einem Beamten-Verhältnisse stehen,
haben von dem Empfange einer militärischen Ordre sogleich ihrer vor-
gesetzten Civilbehörde Meldung zu erstatten.
15. Der Reservist und Wehrmann steht bei allen militärischen Ver-
sammlungen unter den Kriegsartikeln und Militärgesetzen. Auch außer
Dienst muß er, wenn er militärisch gekleidet ist, jeden Vorgesetzten vor-
schriftsmäßig grüßen und ihm vorkommenden Falles gehorchen.
16. Bei allen Gestellungen, sowohl aus Anlaß von Mobilmachungen
u. s. w., wie zu Uebungszwecken und zu den Controlversammlungen ist
der Reservist und Wehrmann verpflichtet, diesen Paß mit zur Stelle zu
bringen, ingleichen das Führungsattest. So lange in letzterem der Ueber-
tritt zur Landwehr, resp. die Entlassung aus der Landwehr nicht vermerkt
ist, gehört der Inhaber noch zur Reserve resp. Landwehr.
Wer seinen Militärpaß verliert, hat sogleich bei dem Bezirksfeldwebel
mündlich oder schriftlich die Ausstellung eines Duplicates zu beantragen.
Auf die zur Disposition ihres Truppentheils beurlaubten Mann-
schaften finden für die Dauer der Beurlaubung die vorstehenden
Bestimmungen gleiche Anwendung, soweit sie nicht durch nach-
folgende Festsetzungen, welche von den genannten Mannschaften bis
zu ihrem Uebertritte zur Reserve speciell zu beachten sind, abgeändert
werden.
17. Die zur Disposition ihres Truppentheils beurlaubten Mannschaften
der Infanterie und Jäger haben sich in der Zeit vom 1. April bis 1. August,
die der Cavallerie, Artillerie und Pionniere vom 1. Februar bis 1. August
in dem Jahre ihrer Beurlaubung jederzeit bereit zu halten, einer Einberuf-
ungsordre zu ihrem Truppentheile behufs Erfüllung ihrer gesetzlichen Dienst-
pflicht sogleich Folge zu leisten.
18. Das Umherreisen resp. Wandern im Gebiete des Norddeutschen
Bundes, sowie das Verziehen ins Ausland ist den zur Disposition Be-
urlaubten nur mit Genehmigung des Truppentheils gestattet. Die mit einem
Wohnortswechsel unvermeidlich verbundenen Reisen dürfen dieselben zwar
— selbstverständlich nach erfolgter Abmeldung bei dem Bezirksfeldwebel —
unternehmen, haben sich jedoch im neuen Aufenthaltsorte sofort wieder
anzumelden.
Zuwiderhandelnde werden unverzüglich zu ihrem Truppentheile ein-
gezogen.
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