Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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19. Wird ein zur Disposition Beurlaubter vor Erfüllung seiner 
activen Dienstpflicht im stehenden Heere nicht wieder zum Dienste bei seinem 
Truppentheile eingezogen, so tritt er an dem in diesem Passe angegebenen 
Termine stillschweigend zur Reserve über, ohne daß er hierüber eine besondere 
Nachricht erhält oder sich zu diesem Zwecke zu melden braucht. 
Sobald Mannschaften der Reserve und der Landwehr zum Dienste 
einberufen werden, sind solche verpflichtet, ihre kleinen Bekleidungsstücke in 
diensttüchtigem Stande und möglichst in je zwei Garnituren zur Truppe 
mitzubringen. 
  
  
  
  
  
  
  
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