Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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b) an einem von Personen des Soldatenstandes verübten militärischen Verbrechen Theil 
nehmen, oder 
c) sich eines Mißbrauchs militärdienstlicher Autorität schuldig machen; 
4. Insubordination bei Anbringung von Gesuchen und Beschwerden in militärischen 
Dienstangelegenheiten; 
5. Herausforderungen und Zweikämpfe beurlaubter Landwehroffiziere und der mit Vor- 
behalt der Dienstverpflichtung aus dem stehenden Heere ausgeschiedenen Offiziere. 
Trifft ein Verbrechen der unter 1 bis 5 bezeichneten Art mit einem gemeinen Verbrechen 
zusammen, so ist der Militärgerichtsstand auch wegen des letzteren begründet. — 
87. 
Wenn die zum Beurlaubtenstande gehörenden Personen des Soldatenstandes zu dienst— 
lichen Zwecken einberufen werden, so haben sie während dieser Einberufung den Militär— 
gerichtsstand. 
Derselbe beginnt: 
1. wenn die Einberufung zum Kriege oder wegen außerordentlicher Zusammenziehung 
der Reserve oder der Landwehr erfolgt, mit dem Empfange der Einberufungs-Ordre;*) 
2. wenn die Einberufung zu den größeren*) Uebungen stattfindet, mit dem Anfange 
des in der Einberufungs-Ordre bezeichneten Gestellungstages. 
In beiden Fällen hört dieser Gerichtsstand mit dem Ablaufe des Tages der Wieder- 
entlassung auf. 
Erfolgt dagegen 
3. die Einberufung zu den kleineren?#) Uebungen oder zu anderen dienstlichen Zwecken, 
so findet der Militärgerichtsstand nur für die Dauer der Anwesenheit des Beurlaubten im 
dienstlichen Verhältnisse statt. 
88. 
Die Militärgerichte dürfen jedoch in den Fällen des 8 7 unter 2 und 3 das Verfahren 
den Civilgerichten überlassen und den Angeschuldigten dazu ausliefern, wenn ein gemeines 
Verbrechen vorliegt und damit kein militärisches Verbrechen zusammentrifft. 
  
*) Die Einberufung der Mannschaften des Beurlaubtenstandes zum activen Dienste kann auch in anderer 
Weise, als mittelst einer an jeden Einzelnen zu erlassenden Einberufungs-Ordre gültig erfolgen. Nur muß 
alsdann bei Anträgen auf Bestrafung wegen Nichtbefolgung des erlassenen Gestellungsbefehls nachgewiesen 
werden, daß der Befehl dem Ausgebliebenen zur rechten Zeit bekannt geworden ist. 
*:#) Kleinere Uebungen finden nicht mehr statt. Die durch diese Verordnung vorgeschriebenen Uebungen 
gehören ohne Ausnahme zu denen, welche in der Strafgerichtsordnung als „größere“ bezeichnet sind.
	        
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