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der älteste im Bataillons-Stabs-Quartiere anwesende dienstthuende Offizier des Bataillons
die Disciplinar-Strafgewalt eines Compagnie-Chefs (S8 10).*)
8 24.
Auf die nicht zum Stamme gehörenden Mannschaften der Landwehr kommen die Dis—
ciplinar = Strafbestimmungen für das stehende Heer nur während der Zeit durchweg zur
Anwendung, für welche sie „mit der vorschriftsmäßigen Verpflegungs-Competenz“ zum Dienste
oder zu den Uebungen einberufen sind.
Die Unterstellung derselben unter diese Disciplinar-Strafbestimmungen beginnt in diesen
Fällen:
1. wenn die Einberufung zum Kriege oder zu einer außerordentlichen Zusammenziehung
der Landwehr erfolgt, mit dem Empfange der Einberufungs Ordre,
2. wenn die Einberufung zu den Uebungen stattfindet, mit dem Anfange des in der
Einberufungs-Ordre bezeichneten Gestellungs-Tages,
und endigt in beiden Fällen mit dem Ablaufe des Tages der Wiederentlassung.
* 25.
Außer der Zeit der Zusammenziehung der Landwehr (§ 24) tritt, insofern nicht eine
härtere Strafe verwirkt ist, Disciplinarbestrafung ein:
1. wegen Ungehorsams gegen Befehle, welche Mannschaften der Landwehr von ihren
Vorgesetzten in Gemäßheit der Dienstordnung ertheilt werden, insbesondere:
a) wegen Nichtbefolgung der Einberufungs-Ordre zu den Uebungen, sowie
b) wegen Nichtbefolgung der Einberufung zu den Control-Versammlungen oder der Ein-
berufung Einzelner zu einem anderen bestimmten Dienstzwecke ohne die Verpflegungs-
Competenz;
*) § 10 lautet:
„Die Commandanten einer Compagnie, Schwadron oder Batterie sind berechtigt, außer den im § 9
erwähnten Disciplinarstrafen
1. gegen Unteroffiziere und Gemeine:
Casernen -, Quartier-oder gelinden Arrest bis zu acht Tagen,
2. gegen Unteroffiziere, die nicht das Portepee tragen, und gegen Gemeine:
mittleren Arrest bis zu fünf Tagen, und
3. gegen Gemeine:
strengen Arrest bis zu drei Tagen,
zu verhängen.
Die Bestrafung eines Gemeinen mit strengem Arreste ist in jedem Bestrafungsfalle dem nächstvorgesetzten
Befehlshaber zu melden.“
Die Offizere, welche die Control-Versammlungen abhalten, haben (sofern dieß nicht die Bezirks-Com-
mandanten oder deren Stellvertreter sind) keine Disciplinarstrafgewalt. — Sie können nur die ihnen Unter-
gebenen, wenn sie während der Dauer dieser Versammlungen strafbare Handlungen verüben, in Arrest schicken
und müssen dieselben alsdann dem vorgesetzten Landwehr-Bezirks-Commandanten zur Bestrafung melden.