Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 883 — 
Beilage 3. 
  
Bestimmungen 
über 
Classificirung der Reserve= und Landwehr-Mannschaften rücksichtlich 
ihrer häuslichen und gewerblichen Verhältnisse. 
81. 
Bei Einberufung der Reserve- und Landwehr-Mannschaften zu den Fahnen können häus— 
liche, gewerbliche und Familien-Verhältnisse nur ausnahmsweise insoweit berücksichtigt werden, 
als aus Anlaß derselben vorübergehend die einstweilige Zurückstellung eines Mannes verfügt 
werden darf. 
82. 
Derartige Berücksichtigungen sind nur zulässig: 
1. wenn ein Mann als der einzige Ernährer seines arbeitsunfähigen Vaters oder seiner 
Mutter, mit denen er die nämliche Feuerstelle bewohnt, zu betrachten ist, und ein Knecht oder 
Geselle nicht gehalten werden kann, auch durch die den Familien der Reserve- und Landwehr— 
Mannschaften zu gewährenden Unterstützungen der dauernde Ruin des elterlichen Hausstandes 
bei der Entfernung des Sohnes nicht zu beseitigen ist. 
2. Wenn ein Mann, der das dreißigste Lebensjahr vollendet hat, als Grundbesitzer, 
Pächter oder Gewerbetreibender, oder als Ernährer einer zahlreichen Familie, selbst bei dem 
Genusse der gesetzlichen Unterstützung, seinen Hausstand und seine Angehörigen durch die Ent- 
fernung dem gänzlichen Verfalle und dem Elende Preis geben würde. 
3. Wenn in einzelnen dringenden Fällen die Zurückstellung eines Mannes, dessen geeignete 
Vertretung auf keine Weise zu ermöglichen ist, im Interesse der allgemeinen Landes-Cultur 
und der National-Oekonomie für unabweislich nothwendig erachtet wird. 
Mannschaften, welche wegen Control-Entziehung nachdienen müssen, haben jedoch auch in 
den vorgenannten Fällen keinerlei Anspruch auf Berücksichtigung. 
83. 
In den im § 2 angegebenen Fällen darf 
a) ein Reservist hinter den letzten Jahrgang der Reserve und unter besonders dringenden 
Verhältnissen auch hinter den letzten Jahrgang der Landwehr, 
b) ein Landwehrmann hinter den letzten Jahrgang der Landwehr 
zurückgestellt werden. 
1177
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.