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Beilage 3.
Bestimmungen
über
Classificirung der Reserve= und Landwehr-Mannschaften rücksichtlich
ihrer häuslichen und gewerblichen Verhältnisse.
81.
Bei Einberufung der Reserve- und Landwehr-Mannschaften zu den Fahnen können häus—
liche, gewerbliche und Familien-Verhältnisse nur ausnahmsweise insoweit berücksichtigt werden,
als aus Anlaß derselben vorübergehend die einstweilige Zurückstellung eines Mannes verfügt
werden darf.
82.
Derartige Berücksichtigungen sind nur zulässig:
1. wenn ein Mann als der einzige Ernährer seines arbeitsunfähigen Vaters oder seiner
Mutter, mit denen er die nämliche Feuerstelle bewohnt, zu betrachten ist, und ein Knecht oder
Geselle nicht gehalten werden kann, auch durch die den Familien der Reserve- und Landwehr—
Mannschaften zu gewährenden Unterstützungen der dauernde Ruin des elterlichen Hausstandes
bei der Entfernung des Sohnes nicht zu beseitigen ist.
2. Wenn ein Mann, der das dreißigste Lebensjahr vollendet hat, als Grundbesitzer,
Pächter oder Gewerbetreibender, oder als Ernährer einer zahlreichen Familie, selbst bei dem
Genusse der gesetzlichen Unterstützung, seinen Hausstand und seine Angehörigen durch die Ent-
fernung dem gänzlichen Verfalle und dem Elende Preis geben würde.
3. Wenn in einzelnen dringenden Fällen die Zurückstellung eines Mannes, dessen geeignete
Vertretung auf keine Weise zu ermöglichen ist, im Interesse der allgemeinen Landes-Cultur
und der National-Oekonomie für unabweislich nothwendig erachtet wird.
Mannschaften, welche wegen Control-Entziehung nachdienen müssen, haben jedoch auch in
den vorgenannten Fällen keinerlei Anspruch auf Berücksichtigung.
83.
In den im § 2 angegebenen Fällen darf
a) ein Reservist hinter den letzten Jahrgang der Reserve und unter besonders dringenden
Verhältnissen auch hinter den letzten Jahrgang der Landwehr,
b) ein Landwehrmann hinter den letzten Jahrgang der Landwehr
zurückgestellt werden.
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