Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Se. Majestät der König von Sachsen und Se. Majestät der König von Preußen, in 
dem Wunsche übereinstimmend, die zwischen den beiderseitigen Staatsgebieten bereits 
bestehenden Eisenbahnverbindungen durch Herstellung einer Eisenbahn von Cottbus nach 
Großenhain zu erweitern, haben zum Behufe einer hierüber zu treffenden Vereinbarung zu 
Bevollmächtigten ernannt: 
Se. Majestät der König von Sachsen: 
Allerhöchst Ihren Ministerialdirector, Geheimen Rath Dr. Christian Albert 
Weinlig; 
Se. Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchst Ihren Geheimen Oberregierungsrath Ludwig August Wilbelm 
Heise; 
Allerhöchst Ihren Wirklichen Legationsrath Paul Ludwig Wilhelm Jordan, 
welche nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Voll- 
machten unter Vorbehalt der Ratification über folgende Punkte übereingekommen sind: 
Artikel 1. 
Die Königlich Sächsische und die Königlich Preußische Regierung verpflichten sich gegen- 
seitig, die Herstellung einer Eisenbahn zu gestatten und zu fördern, welche von Cottbus nach 
Großenhain geführt und in Cottbus mit der Berlin-Görlitzer, in Großenhain mit der 
Priestewitz-Großenhainer Bahn in directen Schienenanschluß gesetzt werden soll. 
Artikel 2. 
Für die zwischen der Sächsisch-Preußischen Grenze und Großenhain innerhalb des 
Sächsischen Gebiets belegene Bahnstrecke wird die Königlich Sächsische Regierung derjenigen 
Gesellschaft, welche für den im Preußischen Gebiete belegenen Theil der Bahn die Concession 
bereits erhalten hat, auch Ihrerseits die Concession unter gleich günstigen Bedingungen 
ertheilen, wie solche in neuerer Zeit den in Sachsen concessionirten Privateisenbahngesellschaften 
überhaupt gestellt worden sind. 
Artikel 3. 
Die Gesellschaft hat ihr Domicil und den Sitz ihrer Verwaltung in Preußen zu nehmen 
und in Bezug auf alle Maßnahmen und Festsetzungen, welche die Verhältnisse der Gesellschaft 
als solche und die Beaufsichtigung und Verwaltung des Unternehmens im Allgemeinen be- 
treffen, lediglich von der Königlich Preußischen Regierung zu ressortiren. 
Artikel 4. 
Die Genehmigung und Feststellung des Bauprojects innerhalb jedes Staatsgebiets 
bleibt der betreffenden Regierung überlassen. Jedoch sind dic technischen Vorarbeiten zur Fest-
	        
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