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stellung der Bahnlinie und zur Ausführung der Bahn, der Bahnhofsanlagen und der Be—
triebseinrichtungen zunächst der Königlich Preußischen Regierung vorzulegen, welche dieselben
nach erfolgter Prüfung der Königlich Sächsischen Regierung behufs der von Ihr zu ertheilen-
den Zustimmung bezüglich der in Ihr Gebiet fallenden Strecke, mittheilen und die erfolgte
beiderseitige Genehmigung der Gesellschaft eröffnen wird.
Die Punkte, wo die Bahn die beiderseitigen Landesgrenzen überschreitet, sollen nöthigen—
falls durch deshalb abzuordnende beiderseitige technische Commissarien näher bestimmt werden.
Artikel 5.
Die Königlich Sächsische Regierung wird bei Ertheilung der Concession die im König-
reiche Sachsen geltenden Bestimmungen über die Expropriation von Grundeigenthum für
Eisenbahnen für die im Königreiche Sachsen gelegene Strecke der Cottbus-Großenhainer
Eisenbahn in Wirksamkeit setzen. Die Gesellschaft hat darnach in Beziehung auf die zwangs-
weise Erwerbung des Grund und Bodens, sowie die sonst mit der Bauführung zusammen-
hängenden Verhältnisse, die nämlichen Befugnisse und Obliegenheiten, wie andere Eisenbahn-
gesellschaften im Königreiche Sachsen.
Artikel 6.
Der Königlich Preußischen Regierung bleibt freigestellt, dem Bahnkörper auf der ganzen
Strecke von Cottbus bis Großenhain die für zwei Geleise erforderlichen Abmessungen geben
und zur Ausführung des zweiten Geleises nach eigenem Ermessen schreiten zu lassen.
Artikel 7.
Die Spurweite der zu erbauenden Eisenbahn soll in Uebereinstimmung mit den an-
schließenden Bahnen überall gleichmäßig vier Fuß acht und einen halben Zoll Englischen
Maßes im Lichten der Schienen betragen.
Artikel 8.
Die von einer der beiden contrahirenden Regierungen geprüften Betriebsmittel werden
ohne weitere Revision auh im Gebiete der anderen Regierung zugelassen werden.
Artikel 9.
Der Königlich Sächsischen Regierung verbleibt die Landeshoheit hinsichtlich der in Ihrem
Gebiete belegenen Bahnstrecke. Die auf letzterer zu errichtenden Hoheitszeichen sollen daher
die Königlich Sächsischen sein.
Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen in Bezug auf die Bahnanlagen oder deren
Betrieb sollen, sofern sie im Königlich Sächsischen Gebiete ausgeübt sind, von den betreffenden
Königlich Sächsischen Behörden untersucht und nach den dortigen Gesetzen beurtheilt werden.
1868. 119