Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Die Gesellschaft hat wegen aller Entschädigungsansprüche, die aus Anlaß der Eisenbahn- 
aulagen auf Königlich Sächsischem Gebiete oder des Betriebs derselben gegen sie erhoben 
werden möchten, sich der Königlich Sächsischen Gerichtsbarkeit zu unterwerfen. 
Artikel 10. 
Der Königlich Sächsischen Regierung bleibt rorbehalten, zur Regelung des Verkehrs 
zwischen Ihr und der Gesellschaft, sowie zur Handhabung Ihrer Hoheitsrechte und des Ihr 
über die Bahnstrecke im Sächsischen Gebiete nach diesem Vertrage zustehenden Aufsichtsrechts, 
einen ständigen Commissarius zu bestellen. Derselbe hat die Beziehungen seiner Regierung 
zu der Eisenbahnverwaltung in allen Fällen zu vertreten, die nicht zum directen gerichtlichen 
oder polizeilichen Einschreiten der competenten Behörden geeignet sind. Die Eisenbahnver- 
waltung hat sich bei Angelegenheiten territorialer Natur, welche hiernach von jenem Commissar 
ressortiren, an diesen zu wenden. 
Artikel 11. 
Die Bahnpolizei auf der Cottbus-Großenhainer Bahn soll in Gemäßheit des für jedes 
Staatsgebiet besonders zu publicirenden Bahnpolizeireglements nach übereinstimmenden Grund- 
sätzen gehandhabt werden. Die Kponiglich Sächsische Regierung wird zu diesem Zwecke das 
von der Königlich Preußischen Regierung festzustellende Bahnpolizeireglement, soweit nicht 
locale Verhältnisse einzelne Abweichungen unvermeidlich machen möchten, auch für die Bahn- 
strecke in Ihrem Gebiete in Kraft setzen. 
Artikel 12. 
Unterthanen der einen Regierung, welche beim Betriebe in dem Gebiete der anderen 
Regierung angestellt werden, scheiden dadurch nicht aus dem Unterthanenverbande ihres 
Heimathslandes. 
Die Betriebsbeamten sind ohne Unterschied des Ortes der Anstellung rücksichtlich der 
Disciplin der competenten Aussichtsbehörde, im Uebrigen aber den Eesetzen und Behörden des 
Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen. 
Artikel 13. 
Die Bestimmung der Fahrten, Fahrzeiten und Transpotpxreise steht ausschlieflich der 
Königlich Preußischen Regierung zu. 
Es soll jedoch sowohl im Personen= als im Güterverkehre zwischen den beiderseitigen Unter- 
thanen weder hinsichtlich der Beförderungspreise noch der Zeit der Abfertigung ein Unterschied 
gemacht werden. Die für das Unternehmen festzustellenden Fahrpläne und Tarife, sowie be- 
absichtigte spätere Abänderungen derselben, werden, wenn irgend thunlich, vor deren Einführung
	        
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