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Artikel 16.
Beide contrahirende Regierungen sind darüber einverstanden, daß die diese Eisenbahn
ausführende Gesellschaft gehalten sein soll:
1. unentgeltlich die Anlage einer Bundestelegraphenlinie längs der Bahn zu gestatten und
zu diesem Zwecke der Bundes-Telegraphenverwaltung die Berechtigung zuzugestehen,
nach Bedürfniß eine einfache Stangenreihe oder zwei parallele Stangenreihen auf
gleicher Seite des Bahnplanums und außerdem auf derjenigen Seite des Bahn-
terrains, welche die oberirdischen Leitungen im Allgemeinen nicht verfolgen, eine Tele-
graphenlinie unterirdisch in einer dem Zwecke entsprechenden Tiefe unter Benutzung
des Bahnterrains anzulegen;
2. sich im Allgemeinen den Bestimmungen zu unterwerfen, welche durch noch zu erlassende
Bundesreglements über die Benutzung der Eisenbahnen zu Zwecken der Bundes-Tele-
graphenverwaltung getroffen werden möchten;
3. nach Maßgabe der Anordnungen des Bundescanzlers den Eisenbahntelegraphen behufs
Benutzung zur Beförderung von Staats= und Privatdepeschen einzuräumen.
Dagegen soll der Gesellschaft gestattet sein, ihre Betriebstelegraphenleitung an dem
Bundestelegraphengestänge mit anzubringen.
Artikel 17.
Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Ratification vorgelegt und die Aus-
wechselung der darüber ausgefertigten Urkunden sobald als möglich, spätestens aber binnen
sechs Wochen, in Berlin bewirkt werden.
Dessen zu Urkund ist dieser Vertrag von den beiderseitigen Bevollmächtigten unterzeichnet
und besiegelt worden. «
So geschehen zu Dresden, den 15. August 1868.
(L. S.) Dr. Weinlig. (L. S.) Heise. (L. S.) Jordan.
MÆ 136. Bekanntmachung,
die Herstellung des freien Verkehrs mit den Großherzogthümern Mecklenburg—
Schwerin und Mecklenburg-Strelitz und der Hansestadt Lübeck betreffend;
vom 26. Septeinber 1868.
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Nachdem die Gründe aufgehört haben, welche die volle Anwendung des Vertrags vom
8. Juli 1867, die Fortdauer des Zoll= und Handelsvereins betreffend (Scite 81 des