Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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XVII. 
Insoweit zur Zeit des Inkrafttretens des Revidirten Strafgesetzbuchs vor den Criminal— 
behörden Untersuchungen anhängig sind, deren Gegenstand ausschließlich oder theilweise An— 
schuldigungen der unter XIV bis XVI erwähnten Art bilden, haben die Criminalbehörden, 
dafern noch keine Endentscheidung in der Sache gefällt worden, den Polizeibehörden die weitere 
Verfügung auf diese Anschuldigungen zu überlassen, wogegen es bezüglich der letzteren für den 
Fall, daß eine Endentscheidung schon gefällt, gegen diese aber annoch ein Rechtsmittel zulässig 
ist, nicht nur bei dem Instanzenzuge für Criminalstrafsachen, sondern auch bei Anwendung 
der Bestimmungen des Strafgesetzbuchs vom 1 1. August 1855 sein Bewenden hat. 
E. 
Schlußbestimmungen. 
XVIII. 
Wo die Strafprozeßordnung, das Eisenbahn= 2c. und das Forst- 2c. Strafgesetz oder 
andere Gesetze und Verordnungen auf das Strafgesetzbuch vom 1 1. August 1855 oder auf 
einzelne Artikel desselben Bezug nehmen, treten an deren Stelle das Revidirte Strafgesetzbuch 
und die unter den nämlichen Nummern aufgeführten Artikel des letzteren. 
XIX. 
Die Verordnung, die Publication des Strafgesetzbuchs und zweier damit in Verbindung 
stehender Gesetze betreffend, vom 13. August 1855 wird, soweit ihre Bestimmungen mit 
denen der gegenwärtigen Verordnung in Widerspruch stehen, hiermit aufgehoben. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig unterschrieben und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, den 1. October 1868. 
Johann. 
D. Robert Schneider.
	        
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