Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 911 — 
begangen worden, beurtheilt werden, dafern bekannt ist oder nachgewiesen wird, daß sie nach 
diesen Gesetzen nicht, oder gelinder, als nach der diesseitigen Gesetzgebung, oder nur auf An— 
trag zu bestrafen sein würde. 
Ausgenommen hiervon sind jedoch die im Art. 5 unter 1 erwähnten Fälle, sowie Ver- 
brechen gegen das Sächsische Staatsoberhaupt oder dessen Familie, bei welchen das gegen- 
wärtige Strafgesetzbuch unbedingt Anwendung findet. 
Ist eine That, bei welcher nach Vorstehendem der Richter ein ausländisches Strafgesetz 
zu berücksichtigen hat, in dem letzteren mit einer nach dem gegenwärtigen Strafgesetzbuche un- 
zulässigen Strafe bedroht, so hat der Richter statt dieser auf eine nach dem Sächsischen Straf- 
gesetzbuche zulässige, nicht härtere Strafe zu erkennen. 
Art. 9. 
Berücksichtigung ausländischer Straferkenntnisse. 
Ist Jemand wegen eines verübten Verbrechens bereits von dem zuständigen Gerichte 
eines anderen Staates bestraft worden, so kann er wegen derselben Handlung nur dann noch- 
mals von einem inländischen Gerichte bestraft werden, wenn diese Handlung durch besondere 
ihm obliegende Verpflichtungen gegen den diesseitigen Staat, dessen Oberhaupt oder diesseitige 
Staatsangehörige einen schwereren, bei der ausländischen Bestrafung nicht in Betracht zu 
ziehen gewesenen strafrechtlichen Character erhält; es ist jedoch solchenfalls bei der Verurtheil= 
ung die Strafe, welche der Angeschuldigte wegen derselben Handlung bereits anderwärts ver- 
büßt hat, in Abzug zu bringen. 
Letzteres findet auch dann statt, wenn von einem unzuständigen ausländischen Gerichte 
eine Strafe vollstreckt worden ist. 
Zweites Capitel. 
Von den Strafen und deren Vollziehung. 
Art. 10 des Strafgesetzbuchs vom 11. August 1855. 
Todesstrafe. 
ist aufgehoben. 
Art. 1 1. 
Zuchthausstrafe. 
Die Zuchthausstrafe wird im Zuchthause verbüßt. 
Die Sträflinge tragen die vorgeschriebene Kleidung und werden zu schwerer Arbeit an- 
gehalten. 
Art. 12 des Strafgesetzbuchs vom 11. August 1855. 
Schärfungen der Zuchthausstrafe. 
ist aufgehoben. 
1868. 122
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.