Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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dürftiger, nicht auszeichnender Kleidung, sowie mit ausreichender Kost, wobei ihnen täglich 
wenigstens einmal warme Speise, in Suppe oder Gemüse bestehend, gereicht werden muß, zu 
versehen, dagegen aber, insoweit es thunlich ist, mit einer ihren Kräften und persönlichen 
Verhältnissen angemessenen Arbeit zu beschäftigen, von deren Ertrage die Hälfte zur Sportel- 
casse zu berechnen, die andere Hälfte ihnen bei ihrer Entlassung auszuhändigen ist. 
Auch ist den Gefangenen die nöthige Bewegung in frischer Luft, nach Befinden unter 
besonderer Aussicht, zu gestatten. In Krankheitsfällen sind sie mit ärztlichem Beistande, 
nöthiger Pflege und Arznei zu versehen. « 
Der Zutritt zu den Gefangenen ist außer dem Gerichtspersonale nur dem Geistlichen, 
dem Gerichtsarzte und denjenigen Personen gestattet, welche über besondere Angelegenheiten 
mit ihnen zu sprechen haben, jedoch den letzteren, sowie den Angehörigen nur nach vorgängiger 
Genehmigung des Gerichts und nicht ohne Beisein eines Aufsehers. 
Wegen des durch die Verpflegung der Gefangenen verursachten Aufwandes, soweit er 
nicht durch den Arbeitsverdienst gedeckt wird, verbleibt dem Gerichte der Anspruch an Die— 
jenigen, denen nach privatrechtlichen Grundsätzen die Sorge dafür obliegt. 
Die Behandlung der in den Landesstrafanstalten detinirten Gefangenen richtet sich nach 
der Hausordnung der Anstalt. Wegen der zu den Kosten ihrer Verpflegung zu leistenden 
Beiträge ist den dießfallsigen besonderen Bestimmungen nachzugehen. 
Art. 23. 
Handarbeitsstrafe. 
Auf Handarbeitsstrafe ist niemals das Erkenntniß zu richten. Es kann jedoch bei Ge- 
fängnißstrafen, welche im Gerichtsgefängnisse vollstreckt werden, solchen Personen, die ihrem 
Stande nach Handarbeit verrichten, der Richter, welcher die Strafe zu vollstrecken hat, diese 
Strafe, insoweit hierzu Gelegenheit vorhanden ist, durch Handarbeit verbüßen lassen. 
Jedoch soll in jedem einzelnen Falle die Strafarbeit sich nicht über die Dauer von vier 
Wochen erstrecken, und bei höher ansteigenden Strafen der übrige Theil der Strafzeit durch 
Gefängniß verbüßt werden. 
Die Handarbeit wird an jedem Tage in der Dauer der ortsüblichen Tagelohnarbeit 
geleistet, dabei jedoch die Woche zu sechs Arbeitstagen gerechnet. 
Personen, welche ihren Unterhalt mit Handarbeit erwerben, kann der Richter nach seinem 
Ermessen eine Unterbrechung der Strafarbeit gestatten, doch sind dieselben in jeder Woche 
mindestens zur Verbüßung von drei Straftagen anzuhalten. 
Art. 2 4 des Strafgesetzbuchs vom 11. August 1855. 
Verwandlung der Gefängnißstrafe in körperliche Züchtigung. 
ist aufgehoben.
	        
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