Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Art. 35. 
Verhältniß der Strafarten. 
Das Geltungsverhältniß der verschiedenen Freiheitsstrafen zu einander wird dahin be— 
stimmt, daß die lebenslängliche Zuchthausstrafe einer dreißigjährigen Zuchthausstrafe, einjährige 
Zuchthausstrafe einer Arbeitshausstrafe von einem Jahre und sechs Monaten, einjährige 
Arbeitshausstrafe einer Gefängnißstrafe von einem Jahre und sechs Monaten gleich zu 
achten ist. 
Art. 36. 
Von den Folgen gewisser Strafen. 
Wirklich erlittene Zuchthausstrafe zieht als nothwendige Folge den Verlust aller politi- 
schen Ehrenrechte, der Ehrenzeichen, des Ranges, des Titels, der akademischen Würden, des 
Staatsdienstes und anderer öffentlicher Aemter, sowie der Advocatur und des Notariats 
nach sich. 
Gewerbtreibende, einem Innungsverbande angehörige Personen können zwar das Gewerbe 
fortsetzen, oder das Meisterrecht, wenn sie solches noch nicht gehabt, erlangen, dürfen jedoch 
den Innungsversammlungen nicht beiwohnen. Nichtsdestoweniger sind sie verbunden, die 
üblichen Innungsbeiträge zu entrichten. 
Außerdem zieht die zuerkannte oder erlittene Zuchthausstrafe diejenigen Folgen nach sich, 
welche in anderen Gesetzen daran geknüpft sind. 
Die Arbeitshaus= und Gefängnißstrafe, sowie alle anderen Strafarten ziehen nur die- 
jenigen Folgen nach sich, welche in anderen Gesetzen daran geknüpft sind. 
Drittes Capitel. 
Von Vollendung und Versuch verbrecherischer Handlungen. 
Art. 37. 
Vollendung des Verbrechens. 
Ein Verbrechen ist vollendet, wenn die mit Strafe bedrohte Handlung beendigt und, im 
Falle ein gewisser Erfolg zu den gesetzlichen Erfordernissen des Verbrechens gehört, auch dieser 
eingetreten ist. (Vergl. die besonderen Bestimmungen in Art. 1 86, 211, 224, 273, 
328, 358.) 
Art. 38. 
Begriff des Erfolgs. 
Als Erfolg ist jede Wirkung anzusehen, welche durch die Handlung oder Unterlassung des 
Verbrechers verursacht worden ist, gesetzt auch, daß zur Hervorbringung derselben Umstände
	        
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