Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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mitgewirkt haben, welche der Verbrecher nicht vorhergesehen hatte. (Vergl. jedoch Art. 46 
bis mit 49.) 
Art. 39. 
Begriff des Versuchs. 
Handlungen und Unterlassungen, wodurch die Ausführung eines unvollendet gebliebenen 
vorsätzlichen Verbrechens angefangen worden, sind als Versuch desselben zu bestrafen. (Vergl. 
jedoch Art. 47 und die besonderen Bestimmungen in Art. 117, 224, Art. 311, dritter 
Abschnitt, und Art. 323.) 
Art. 40. 
Beendigter und nicht beendigter Versuch. 
Der Versuch ist ein beendigter, sobald der Verbrecher Alles gethan hat, was er zu thun 
für nöthig hielt, um die von ihm beabsichtigte Rechtsverletzung herbeizuführen. In allen 
anderen Fällen ist der Versuch ein nicht beendigter. (Vergl. jedoch Art. 117, 179, 279, 
323.) 
Art. 41. 
Strafe des Versuchs. 
Die Strafe des Versuchs richtet sich nach derjenigen Strafe, womit das Verbrechen, 
welches bei dem Versuche beabsichtigt wurde, bedroht ist. Sie soll bei dem beendigten Ver- 
suche stets niedriger, als der Höchstbetrag dieser Strafe, aber nicht niedriger, als auf ein Dritt- 
theil des Mindestbetrags der letzteren, bei dem nicht beendigten Versuche nicht höher, als auf 
die Hälfte jenes Höchstbetrags bestimmt werden. 
Art. 42. 
Fälle, wo der beendigte Versuch wie ein nicht beendigter zu bestrafen ist. 
Auch der beendigte Versuch ist nur wie ein nicht beendigter zu bestrafen: 
1. wenn der Verbrecher durch seine eigene Thätigkeit den Erfolg, der ohne dieselbe ein- 
getreten sein würde, noch abgewendet hat, 
2. wenn er zur Ausführung des Verbrechens aus Unkenntniß oder Irrthum ein Mittel 
gewählt hat, durch welches der beabsichtigte Erfolg überhaupt nicht herbeigeführt wer- 
den konnte. 
Fälle, wo das an sich geeignete Mittel nur wegen seiner mangelhaften Beschaffenheit 
oder unzureichenden Menge den beabsichtigten Erfolg nicht hervorgebracht hat, sind hierher 
nicht zu rechnen. 
Art. 43. 
Unternehmungen mit unmöglichem Erfolge. 
Die Strafe des nicht beendigten Versuchs ist auch dann anzuwenden, wenn bei einer in 
verbrecherischer Absicht unternommenen Handlung diese Absicht um deswillen nicht hat erreicht 
1868. 123
	        
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