Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 925 — 
Art. 62. 
Anstiftung. 
Anstifter eines Verbrechens ist, wer einen Anderen durch Gewalt, Drohung, Befehl, 
Auftrag, Versprechen oder Geben einer Belohnung, Ueberredung, oder andere vorsätzliche Ein— 
wirkungen auf dessen Willensbestimmung zu dem Verbrechen, oder der Ausführung desselben 
veranlaßt. 
Art. 63. 
Gleichstehender Fall. 
Dem Anstifter ist gleich zu achten, wer einen Anderen vorsätzlich durch Erregung oder 
Benutzung eines Irrthums zu einer Handlung, die ohne diesen Irrthum dem Letzteren als 
ein Verbrechen überhaupt oder als ein schwereres Verbrechen zuzurechnen sein würde, ver— 
anlaßt. 
Art. 64. 
Strafe der Anstiftung und Wirkung thätiger Reue. 
Ist es in Folge der Anstiftung zu der von dem Anstifter beabsichtigten That oder einem 
Versuche derselben gekommen, so trifft den Anstifter die auf das Geschehene gesetzte Strafe. 
Hat die Anstiftung keinen Erfolg gehabt, so trifft den Anstifter die Strafe des nicht be- 
endigten Versuchs desjenigen Verbrechens, zu welchem er anstiften wollte. 
Ist der Anstifter aus freiem Antriebe, und zu einer Zeit, wo er das Vorhaben noch nicht 
für entdeckt oder vereitelt hielt, ernstlich bemüht gewesen, durch Anzeige bei der Behörde, 
durch Zurücknahme des Auftrags, oder auf andere geeignete Weise die Ausführung der That 
zu verhindern, so ist er, wenn es demungeachtet, ohne ferneres Zuthun von seiner Seite, zur 
Ausführung der That gekommen, mit der Strafe des beendigten Versuchs derselben zu be— 
legen, wenn aber die That durch seine Bemühungen wirklich verhindert worden ist, mit aller 
Strafe zu verschonen. 
Art. 65. 
Ergänzende Bestimmung. 
Hat das Verbrechen nach den persönlichen Verhältnissen des Angestifteten oder nach der 
besonderen Willensrichtung desselben eine andere strafrechtliche Natur, als nach den Verhält— 
nissen oder der Willensrichtung des Anstifters, oder ist der Angestiftete bei der Ausführung 
des Verbrechens weiter gegangen, als der Anstifter vermuthen konnte, so gilt für die Be— 
urtheilung des Anstisters das Nämliche, was für die gleichen Fälle in Art. 55 und 56 in 
Betreff des Gehülfen im Verhältniß zum Urheber oder den mehreren Urhebern bestimmt ist. 
Hat sich jedoch der Anstifter des Angestifteten nur als Mittels für seine eigenen Zwecke 
bedient, so richtet sich die Strafe des Ersteren lediglich nach seinem Verhältnisse zur That.
	        
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