Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 926 — 
Art. 66. 
Anstiftung zu Militärverbrechen. 
Wenn Personen, welche dem Militärstrafgesetzbuche nicht unterworfen sind, einer An— 
stiftung von Militärpersonen (Militärstrafgerichtsordnung & 1 unter 1 bis 4) zu Verletzung 
ihrer Dienstpflicht oder zu anderen im Militärstrafgesetzbuche mit Strafe bedrohten Hand- 
lungen sich schuldig machen, so werden die Anstifter mit Gefängniß oder Arbeitshaus bis zu 
zwei Jahren und, wenn der Anstiftung Folge gegeben worden, bis zu drei Jahren bestraft. 
Auf Anstiftung zu Zuwiderhandlungen gegen die militärische Zucht und Ordnung und 
zu Uebertretungen der Dienstvorschriften, für welche das Militärstrafgesetzbuch keine Straf- 
bestimmung enthält, leidet die Vorschrift des vorigen Absatzes nur dann Anwendung, wenn 
die Anstiftung durch öffentliche Mittheilung im Sinne des Art. 125 geschehen ist. 
Ist die Anstiftung auf thätliche Widersetzlichkeit, auf Zerstörung von Sachen, oder auf 
Mißhandlung von Personen gerichtet gewesen, so tritt Gefängniß= eder Arbeitshausstrafe bis 
zu vier Jahren und, wenn der Anstiftung Folge gegeben worden, Arbeitshaus= oder Zucht- 
hausstrafe bis zu sechs Jahren ein. 
Art. 67. 
Fortsetzung. 
Sind Militärpersonen zu einem in den Militärstrafgesetzen mit Todesstrafe bedrohten 
Verbrechen angestiftet worden, so tritt für den Anstifter Arbeitshaus= oder Zuchthausstrafe bis 
zu zehn Jahren und, wenn der Anstiftung Folge gegeben worden, Zuchthausstrafe bis zu 
zwanzig Jahren ein. 
Art. 68. 
Ergänzende Bestimmung. 
Auf Anstiftung zu solchen Handlungen, welche nach diesem Gesetzbuche nicht, sondern nur 
nach dem Militärstrafgesetzbuche mit Strafe bedroht sind, leiden die Bestimmungen in Art. 
66 und 67 unbedingt, auf Anstiftung zu solchen Handlungen aber, welche zwar auch nach 
diesem Gesetzbuche strafbar, im Militärstrafgesetzbuche aber entweder an sich, oder unter be- 
sonderen Umständen, mit höherer Strafe bedroht sind, nur insoweit Anwendung, als nicht für 
den Anstifter nach diesem Gesetzbuche eine höhere Strafe ausfallen würde, wenn der An- 
gestiftete eine nicht nach dem Militärstrafgesetzbuche zu beurtheilende Person wäre. 
Art. 69. 
Beihülfe und Begünstigung in Hinsicht auf Militärverbrechen. 
Beihülfe zu Militärverbrechen und Begünstigung derselben wird, dafern nicht nach den 
sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzbuchs eine höhere Strafe ausfällt, mit Gefängniß bis zu 
sechs Monaten bestraft.
	        
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