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Art. 66.
Anstiftung zu Militärverbrechen.
Wenn Personen, welche dem Militärstrafgesetzbuche nicht unterworfen sind, einer An—
stiftung von Militärpersonen (Militärstrafgerichtsordnung & 1 unter 1 bis 4) zu Verletzung
ihrer Dienstpflicht oder zu anderen im Militärstrafgesetzbuche mit Strafe bedrohten Hand-
lungen sich schuldig machen, so werden die Anstifter mit Gefängniß oder Arbeitshaus bis zu
zwei Jahren und, wenn der Anstiftung Folge gegeben worden, bis zu drei Jahren bestraft.
Auf Anstiftung zu Zuwiderhandlungen gegen die militärische Zucht und Ordnung und
zu Uebertretungen der Dienstvorschriften, für welche das Militärstrafgesetzbuch keine Straf-
bestimmung enthält, leidet die Vorschrift des vorigen Absatzes nur dann Anwendung, wenn
die Anstiftung durch öffentliche Mittheilung im Sinne des Art. 125 geschehen ist.
Ist die Anstiftung auf thätliche Widersetzlichkeit, auf Zerstörung von Sachen, oder auf
Mißhandlung von Personen gerichtet gewesen, so tritt Gefängniß= eder Arbeitshausstrafe bis
zu vier Jahren und, wenn der Anstiftung Folge gegeben worden, Arbeitshaus= oder Zucht-
hausstrafe bis zu sechs Jahren ein.
Art. 67.
Fortsetzung.
Sind Militärpersonen zu einem in den Militärstrafgesetzen mit Todesstrafe bedrohten
Verbrechen angestiftet worden, so tritt für den Anstifter Arbeitshaus= oder Zuchthausstrafe bis
zu zehn Jahren und, wenn der Anstiftung Folge gegeben worden, Zuchthausstrafe bis zu
zwanzig Jahren ein.
Art. 68.
Ergänzende Bestimmung.
Auf Anstiftung zu solchen Handlungen, welche nach diesem Gesetzbuche nicht, sondern nur
nach dem Militärstrafgesetzbuche mit Strafe bedroht sind, leiden die Bestimmungen in Art.
66 und 67 unbedingt, auf Anstiftung zu solchen Handlungen aber, welche zwar auch nach
diesem Gesetzbuche strafbar, im Militärstrafgesetzbuche aber entweder an sich, oder unter be-
sonderen Umständen, mit höherer Strafe bedroht sind, nur insoweit Anwendung, als nicht für
den Anstifter nach diesem Gesetzbuche eine höhere Strafe ausfallen würde, wenn der An-
gestiftete eine nicht nach dem Militärstrafgesetzbuche zu beurtheilende Person wäre.
Art. 69.
Beihülfe und Begünstigung in Hinsicht auf Militärverbrechen.
Beihülfe zu Militärverbrechen und Begünstigung derselben wird, dafern nicht nach den
sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzbuchs eine höhere Strafe ausfällt, mit Gefängniß bis zu
sechs Monaten bestraft.