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Geistliche, welche durch die Beichte oder durch andere im Vertrauen auf ihre geistliche
Amtsverschwiegenheit erfolgte Mittheilungen Kenntniß von dem Vorhaben eines der im Art.
70 erwähnten Verbrechen, oder davon, daß sich wegen eines Verbrechens ein Unschuldiger
in Untersuchung befinde, erlangt haben, sind wegen Unterlassung der in Art. 70 und 71
vorgeschriebenen Anzeigen und Benachrichtigungen straflos zu lassen, wenn sie zur Verhinder—
ung des bevorstehenden Verbrechens oder zur Verhütung der Bestrafung eines Unschuldigen
Dasjenige gethan haben, was sie den Umständen nach ohne Verletzung ihrer geistlichen Amts-
verschwiegenheit thun konnten.
FSechstes Capitel.
Von der Zumessung der Strafe, der Concurrenz und dem Nückfalle.
Art. 73.
Allgemeine Vorschriften über die Zumessung der Strafe.
In allen Fällen, wo gesetzlich die Strafe eines Verbrechens nach dem niedrigsten und
höchsten Maße oder nach dem letzteren allein bestimmt ist, hat der erkennende Richter inner-
halb dieser Grenzen die Strafe für den einzelnen vorliegenden Fall unter Berücksichtigung
der dabei eintretenden besonderen Verhältnisse festzusetzen, welche den Schuldigen nach der
besonderen Beschaffenheit der zu bestrafenden Handlung und nach dem Grade der dabei ge-
zeigten Böswilligkeit mehr oder minder strafbar darstellen.
Art. 74.
Zumessung der Strafe bei der Unbedachtsamkeit.
Bei Zumessung der Strafen wegen aus Unbedachtsamkeit begangener Verbrechen ist
vorzüglich auf den Grad der Unbedachtsamkeit und daneben auf die Größe des dadurch
verursachten Schadens Rücksicht zu nehmen.
Art. 75.
Zumessung der Strafe bei mehreren Theilnehmern.
Haben an einem Verbrechen mehrere Personen als Urheber, Anstifter oder Gehülfen
Theil genommen, so ist bei Abmessung der Strafe für jeden derselben außer den im Art. 73
angegebenen Rücksichten auch seine größere oder geringere Mitwirkung bei dem Beschlusse oder
der Ausführung des Verbrechens zu beachten.
Art. 76.
Zusammentreffen mehrerer Erschwerungsgründe.
Treffen bei einem Verbrechen mehrere gesetzliche Erschwerungs= oder Auszeichnungsgründe
zusammen, so ist bei der Bestrafung der schwerste derselben zum Grunde zu legen, und die