Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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übrigen sind als Strafabmessungsgründe innerhalb des durch jenen bedingten Strafmaßes zu 
berücksichtigen. 
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Art. 77. 
Zusammentreffen (Concurrenz) mehrerer Verbrechen in einer Handlung. 
Liegt eine Handlung vor, welche den gesetzlichen Erfordernissen eines geringeren, ver— 
möge gewisser dabei ebenfalls vorhandener Umstände aber zugleich den gesetzlichen Erfordernissen 
eines schwereren Verbrechens entspricht, so ist auf die durch das schwerste dieser Verbrechen 
verwirkte Strafe zu erkennen. Es ist jedoch solchen Falles, wofern nicht das schwerere Ver- 
brechen schon seinem Begriffe nach das leichtere in sich enthält, bei der Festsetzung der Strafe 
innerhalb des Strafmaßes darauf Rücksicht zu nehmen, daß der Verbrecher durch seine 
Handlung zugleich noch ein anderes, minder schweres Verbrechen begangen hat. 
Art. 78. 
Zusammentreffen mehrerer Verbrechen in verschiedenen Handlungen. 
Liegen mehrere von einer und derselben Person durch verschiedene Handlungen begangene 
Verbrechen zur Bestrafung vor, wegen deren entweder nur Freiheitsstrafen oder nur Geld- 
strafen für verwirkt zu erachten sind, so ist wegen dieser sämmtlichen Verbrechen auf eine 
Gesammtstrafe zu erkennen, welche durch Erhöhung derjenigen Strafe gebildet wird, die für 
das schwerste derselben, wenn es allein zur Bestrafung vorläge, zu erkennen sein würde (vergl. 
auch rücksichtlich der Freiheitsstrafen Art. 81). Diese Gesammtstrafe kann bis auf das 
Doppelte der Strafe des schwersten Verbrechens ansteigen, darf jedoch, soviel die Freiheits- 
strafen anlangt, den Höchstbetrag, welchen nach Art. 32 Freiheitsstrafen überhaupt nicht 
übersteigen sollen, nicht überschreiten (vergl. jedoch Art 299). Dahingegen ist der Richter 
bei dieser Straferhöhung an die im Art. 32 enthaltene Bestimmung wegen Beobachtung 
monatlicher Zeitabschnitte nicht gebunden. 
Liegen jedoch mehrere von einer und verselben Person durch verschiedene Handlungen 
begangene Verbrechen zur Bestrafung vor, von venen eines oder mehrere mit Freiheitsstrafe, 
sowie eines oder mehrere mit Geldstrafe zu ahnden sind, so ist jederzeit auf die verwirkte 
Geldstrafe neben der verwirkten Freiheitsstrafe zu erkennen, und zwar in der Weise, daß, soweit 
wegen mehrerer der zusammentreffenden Verbrechen Freiheitsstrafe, oder wegen mehrerer der 
zusammentreffenden Verbrechen Geldstrafe für verwirkt zu erachten ist, wegen der ersteren 
auf eine Gesammtfreiheitsstrafe und wegen der letzteren auf eine Gesammtgeldstrafe erkannt 
wird, welche in der im vorigen Absatze gedachten Maße zu bilden sind. 
Was in diesem Artikel bezüglich der mit Geldstrafe zu ahndenden Verbrechen bestimmt 
worden ist, gilt ebenso von denjenigen Verbrechen, welche lediglich mit Geldstrafe bedroht sind, 
als von denen, wegen deren Geldstrafe gewählt wird. " 
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