Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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insofern nicht für einzelne Fälle etwas Anderes bestimmt ist, die gesetzliche Strafe des neuen 
Berbrechens, jedoch nicht über das doppelte Strafmaß, zu erhöhen. 
An die Beobachtung monatlicher Zeitabschnitte ist der Richter hierbei nicht, wohl aber an 
den im Art. 32 festgesetzten Höchstbetrag zeitlicher Freiheitsstrafen gebunden. 
Art. 83. 
Gleichartige Verbrechen. 
Als gleichartig im Sinne des Art. 82 sind alle solche Verbrechen zu betrachten, welche 
aus gleichartigen Triebfedern hervorgegangen sind, insbesondere also 
1. alle Verbrechen, welche ihrem Begriffe nach auf Gewinnsucht beruhen, 
2. alle Verbrechen, welche die Befriedigung des Geschlechtstriebes zum Zwecke haben. 
Der Versuch und die Beihülfe, sowie die Verbindung und die Anstiftung zu einem Ver— 
brechen sind mit dem Verbrechen selbst, sowie auch unter sich für gleichartig zu achten. 
Verbrechen aus Unbedachtsamkeit begründen niemals die Annahme des Rückfalls. 
Art. 84. 
Abmessung der Rückfallsstrafe. Rückfallsverjährung. 
Bei der Abmessung der Erhöhung hat der Richter, nächst der Anzahl und der Schwere 
der früher verbüßten gleichartigen Verbrechen, vorzüglich zu berücksichtigen, ob die Wieder— 
holungen derselben in entfernteren, oder in näheren Zwischenräumen auf einander gefolgt sind. 
Der Rückfall verliert die Eigenschaft eines Straferhöhungsgrundes, wenn seit der Ver— 
büßung der Strafe wegen des früheren Vergehens bis zur Verübung des neuen, dafern 
ersteres zu den von amtswegen zu bestrafenden gehört, eine fünfzehnjährige, wenn es zu den 
auf Antrag zu bestrafenden gehört, eine einjährige Frist abgelaufen ist und der Thäter in 
dieser Zeit kein Verbrechen derselben oder gleicher Art (Art. 83) begangen hat. 
Art. 85. 
Zusammentreffen des Rückfalls und der Concurrenz der Verbrechen. 
Wenn Jemand wegen mehrerer Verbrechen zu bestrafen ist, welche sämmtlich oder von 
denen einige oder auch nur eines im Rückfalle verübt worden, so ist die im Art. 82 wegen 
des Rückfalls bestimmte Straferhöhung mit der nach Art. 78 bis mit 81 ermittelten Ge— 
sammtstrafe vorzunehmen. Es darf jedoch in diesem Falle die zu erkennende Strafe nicht 
über das Dreifache der Strafe des schwersten Verbrechens ansteigen.
	        
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