Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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b) wenn in einer Untersuchung wegen Beleidigungen oder Verleumdungen nach Art. 375 
der Strafprozeßordnung die Entscheidung von dem Eide des Angeschuldigten oder 
des Privatanklägers abhängig gemacht worden ist, bis zur Leistung dieses Eides oder 
bis zu demjenigen Zeitpunkte, wo es nach den bestehenden strafprozeßrechtlichen 
Bestimmungen feststeht, daß der Eid nicht geleistet wird, 
c) in den besonderen Ausnahmefällen des Art. 264 und 267 bis zu den in diesen 
Artikeln bezeichneten Zeitpunkten, 
d) in allen übrigen Fällen bis zur Bekanntmachung eines Straferkenntnisses 
mit der Wirkung zurückgenommen werden, daß dadurch das weitere Verfahren, und zwar 
durch Zurücknahme des Antrags gegen den Urheber oder die sämmtlichen Urheber (vergl. 
Art. 103) auch gegen die Gehülfen und Begünstiger, ausgeschlossen wird, dafern nicht von 
Seiten anderer hierzu berechtigter Personen annoch ein Antrag vorliegt, oder gestellt wird. 
Eine bedingte Zurücknahme ist nicht zu beachten. 
Minderjährige, welche das vierzehnte Jahr ihres Lebens zurückgelegt haben, können den 
für sie von ihrem gesetzlichen Vertreter auch vor ihrem vierzehnten Lebensjahre gestellten Antrag, 
nicht aber der Vertreter den von ihnen selbst gestellten, zurücknehmen. 
Verschwendern ist die Zurücknahme in den Fällen, wo der Vormund zum Antrage berech- 
tigt ist (Art. 101) und denselben gestellt hat, nicht gestattet. 
Der von anderen Stellvertretern (Art. 102) gestellte Antrag kann sowohl von dem 
Verletzten, als auch von dem Stellvertreter, von Letzterem jedoch nicht wider den Willen des 
Ersteren, zurückgenommen werden. 
Der Zurücknahme des Antrags gilt es gleich, wenn bei dem Gerichte zu einer Zeit, wo 
die Zurücknahme noch zulässig ist, ein Vergleich beigebracht wird, durch welchen sich der zur 
Zurücknahme des Antrags Berechtigte hierzu verbindlich macht. 
Ist der Verletzte, ohne den von ihm oder für ihn gestellten Antrag zurückgenommen zu 
haben, verstorben, so geht das Recht der Zurücknahme, und zwar wegen der gegen einen Ver- 
schwender verübten Verbrechen ohne die im vierten Absatze dieses Artikels enthaltene Beschränk- 
ung, auf die Erben des Verletzten über. 
Die zur Zurücknahme berechtigten Erben hat das Gericht zur Erklärung über die Fort- 
stellung aufzufordern. Erfolgt diese nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen, so gilt dieß 
für eine Zurücknahme des Antrags. Innerhalb dieser vierwöchigen Frist kann die Verjährung, 
wenn sie dem Verletzten gegenüber bereits begonnen hatte, nicht beendigt werden. 
Art. 107. 
Kostenpunkt. 
Wird in Folge ausdrücklicher oder stillschweigender Zurücknahme des Antrags (Art. 106 
erster Absatz und Schlußsatz) das Strafverfahren eingestellt, so hat sich das Gericht der bis 
1257
	        
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