Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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dahin erwachsenen Kosten halber an den Antragsteller, beziehendlich dessen Erben, zu halten, 
es wäre denn, daß der Angeschuldigte durch eine Erklärung bei Gericht die Bezahlung der bis 
dahin erwachsenen Gerichtskosten übernommen hätte; solchenfalls hat das Gericht wegen der— 
selben lediglich an den Angeschuldigten sich zu halten. 
Art. 108. 
Besondere Bestimmung in Bezug auf Verbrechen von Beamten. 
In dem im Art. 202 erwähnten Falle der Nöthigung, sowie bei den im zwölften Capitel 
des zweiten Theils genannten nur auf Antrag strafbaren Verbrechen, wenn letztere von in 
besonderen öffentlichen Pflichten stehenden Personen verübt worden, ist auch die Dienst- oder 
Aufsichtsbehörde des Thäters zu dem Antrage auf Bestrafung berechtigt. 
Neuntes Capitel. 
Von der Verjährung der Verbrechen. 
Art. 109. 
Von der Criminalverjährung im Allgemeinen. 
Durch Verjährung wird sowohl die Untersuchung einer strafbaren That, soweit dieselbe 
nicht zur Entscheidung über das Dasein der Verjährung nöthig ist, als die erkannte Strafe 
aufgehoben, wenn die in den folgenden Artikeln festgesetzten Zeiträume verflossen sind. 
Unverjährbar sind die mit lebenslänglicher Zuchthausstrafe bedrohten Verbrechen, soweit 
es sich von einem vollendeten solchen Verbrechen und von dessen Urheber, oder einem solchen 
Anstifter des Verbrechens handelt, welcher mit dem Urheber gleich zu bestrafen ist, sowie die 
erkannte lebenslängliche Zuchthausstrafe. 
Art. 110. 
Fristen für die Verjährung der Strafbarkeit. 
Die Strafbarkeit der Verbrechen, welche von amtswegen zu verfolgen und von der 
Verjährbarkeit nicht ausgenommen sind (Art. 109), verjährt mit Ablauf von fünfzehn Jahren, 
die der Verbrechen, welche nach den Vorschriften des Strafgesetzbuchs nur auf Antrag verfolgt 
werden, mit Ablauf von einem Jahre. 
Art. 111. 
Berechnung dieser Fristen. 
Die fünfzehnjährige Frist beginnt mit dem Tage, an welchem der Thäter die That 
beendigt hat, ohne Unterschied, ob überhaupt, und ob an diesem, oder an einem späteren 
Tage, der nach dem Gesetze zur Annahme der Vollendung der That nöthige Erfolg der 
Handlung eingetreten ist.
	        
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