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Die einjährige Frist beginnt mit dem Tage, an welchem die zum Antrage berechtigte
Person oder Behörde Kenntniß von der Verletzung und der Person des Thäters erlangt hat.
Der Antrag findet jedoch auch innerhalb dieser einjährigen Frist nicht Statt, wenn vor
Stellung desselben seit Verübung der That ein Zeitraum von fünfzehn Jahren ohne Unter—
brechung (Art. 114) abgelaufen ist.
Art. 112.
Insbesondere bei fortgesetzten und fortdauernden Verbrechen.
Bei fortgesetzten Verbrechen beginnt die Verjährung von der letzten strafbaren Handlung,
bei fortdauernden mit dem Auphören derselben, insonderheit bei dem Verbrechen der mehrfachen
Ehe mit dem Tage, an welchem durch die Auflösung der früheren oder späteren Ehe das
Bestehen der mehrfachen Ehe aufgehört, oder der Verbrecher das verbrecherische Eheverhältniß
völlig aufgegeben hat.
Art. 113.
Zeitpunkt des Fristablaufs.
Die Verjährung ist mit dem Anfange des letzten Tages des gesetzlich bestimmten Zeit-
raums beendigt. «
Art. 114.
Unterbrechung der Verjährung.
Die Verjährung wird unterbrochen durch jede Handlung des Gerichts oder der Staats-
anwaltschaft oder der Polizeibehörde, welche wegen der verübten That gegen den Thäter als
Angeschuldigten gerichtet wurde, und bei Verbrechen, zu deren Bestrafung ein Antrag des
Verletzten erfordert wird, überdieß durch jede actenkundig gewordene Anregung des Antrag-
stellers bei Gericht oder, dafern nicht ein Fall der Privatanklage vorliegt, bei der Staats-
anwaltschaft behufs der Fortstellung der Sache.
Die Unzuständigkeit des Gerichts, dafern es nur überhaupt mit der Strafgerichtsbarkeit
beauftragt ist, ist in diesen Fällen ohne Einfluß.
Von der Endigung der letzten Handlung des Untersuchungsgerichts, der Staatsanwalt-
schaft oder der Polizeibehörde, sowie von der Anregung des Antragstellers an, läuft die Ver-
jährung von Neuem.
Ist die Einleitung oder Fortstellung des Verfahrens von dem Ausgange eines Civil-
prozesses abhängig gemacht worden, so ruht von diesem Beschlusse an, so lange derselbe nicht
zurückgenommen oder abgeändert wird, die Verjährung bis zu der rechtskräftigen Entscheidung
des fraglichen Civilprozesses.
Art. 115.
Verjährung der Strafe.
Die Verjährung einer erkannten Strafe wird in denselben Fristen vollendet, in welchen
die Untersuchung der That, wegen deren die Strafe erkannt wurde, verjährt sein würde.