Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Insbesondere verjährt die wegen eines auf Antrag zu untersuchenden Verbrechens erkannte 
Strafe binnen einem Jahre. 
Die Verjährung beginnt sowohl bei den von amtswegen, als bei den auf Antrag zu 
bestrafenden Verbrechen mit der Rechtskraft des bezüglichen Erkenntnisses, und wird unter— 
brochen durch jede auf die Vollstreckung der Strafe abzweckende, gegen die Person des Ver— 
urtheilten gerichtete Handlung des Gerichts, sowie durch die Ergreifung desselben. 
Wird die Vollstreckung anderweit unterbrochen, so beginnt die Verjährung von Neuem, 
ohne Rücksicht darauf, aus welchem Grunde die Vollstreckung der Strafe unterblieben ist. 
Hat sich der Verurtheilte der Strafvollstreckung durch die Flucht entzogen, so läuft die 
Verjährung nicht, so lange er nicht vor Gericht sich stellt oder gestellt wird. 
Zweiter Theil. 
Von den einzelnen Verbrechen und deren Bestrafung. 
Erstes Capitel. 
Vom Hochverrathe, Staatsverrathe und anderen die Sicherheit des Staates 
gefährdenden Handlungen. 
Art. 116. 
Hochverrath. 
Wer die persönliche Sicherheit des Staatsoberhauptes durch ein gegen dessen Leben, Ge- 
sundheit oder Freiheit gerichtetes Unternehmen verletzt, ingleichen wer 
1. gegen Regierungsrechte des Staatsoberhauptes, 
2. gegen die Selbstständigkeit des Staates, um das ganze Königreich einem fremden 
Staate einzuverleiben, oder zu unterwerfen, oder auch nur, um einen Theil seines 
Gebiets von dem anderen loszureißen, oder 
3. gegen die Staatsverfassung, in der Absicht, dieselbe in ihren hauptsächlichen Bestand- 
theilen aufzuheben, 
einen gewaltsamen Angriff unternimmt, ist als Hochverräther mit lebenslänglicher Zuchthaus- 
strafe zu belegen. 
Art. 117. 
Versuch des Hochverraths. 
Die Eingehung von Verbindungen zu einem hochverrätherischen Unternehmen, die Er- 
lassung öffeutlicher Aufforderungen (vergl. Art. 125) zu einem solchen, die Anschaffung, An-
	        
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