Küchenfeuer-
ungen und
ähnliche
Feuerungs-
apparate.
Heizungs-
canäle.
Stubenöfen.
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Die zu wölbenden Beheizungsräume müssen eine Tiefe von wenigstens 21 Ellen er-
halten, bei welchem Maße der etwaige Abschlußbogen mit inbegriffen sein kann.
Die Mundlöcher, Leuchtlöcher und Zugröhren sind mit eisernen Thüren, steinernen oder
irdenen Stürzen, Vorschiebern oder Büchsen zu versehen.
*55. Küchenherde, Kochmaschinen, Bratröhren und dergleichen Feuerapparate dürfen
auf den Stockwerksbalken ruhen, müssen jedoch auf Letzteren eine wenigstens 9 Zoll starke
(bobe) Untermauerung erhalten, oder auf eisernen Platten mit dergleichen oder massiven Füßen
oder auf Bögen angelegt werden.
&56. Heizungscanäle sind von Eisen, gebranntem Thon (irdenen Röhren oder der-
gleichen) oder gebrannten Ziegeln nur auf oder über feuersicheren Fußböden oder auf dergleichen
Unterlagen, sowie 1 Elle von allem Holzwerke entfernt und in der Art herzustellen, daß sie
übersichtlich bleiben. Der Abstand vom Holzwerke kann bis auf 12 Zoll gemindert werden,
soweit es bei besonders schwachen Feuerungen nach dem Ermessen des Sachverständigen ohne
alle Gefahr zulässig erscheint.
Die Heizungscanäle von Eisen sind soweit mit gebrannten Ziegeln oder thönernen Platten
abzudecken und beziehendlich zu umschließen, als erforderlich ist, um jede Entzündung der
damit in Berührung kommenden brennbaren Gegenstände zu verhindern.
Thönerne oder gemauerte Canäle sind durch Drahtumstrickung oder Binden mit Eisen
insoweit zu sichern, als ein Zerspringen durch die Hitze zu befürchten steht.
In Trockenräumen für leicht brennbare Stoffe sind die Heizungscanäle noch in ange-
messenem Abstande mit einem dichten Drahtnetze zu umgeben.
& 57. Stubenöfen mit eisernen Feuerkästen, sowie Kanonenöfen müssen von allem
Holzwerke der Wände mindestens 12 Zoll und von Stubendecken mindestens 1 8 Zoll, Stuben-
öfen mit gemauerten oder Kachelkästen aber mindestens beziehendlich 8 und 12 Zoll
entfernt bleiben. Das Holzwerk ist überdieß bei dieser Entfernung durch Mörtel feuersicher
zu verputzen.
Die Ofenkästen sind auf unbrennbare Füße zu setzen. Hölzerne, die Oefen freitragende
Kränze sind nicht gestattet.
Die Bodenplatten der Oefen ohne Roste müssen von nicht massiven, jedoch feuersicher
verwahrten Fußböden (§& 42) wenigstens 9 Zoll entfernt liegen.
Die Oefen mit Rosten haben jederzeit Aschekästen aus Metall (Eisenblech) zu erhalten,
unter welchen sich entweder ein 3 Zoll hoher freier Raum bis zu dem feuersicher zu verwah-
renden Fußboden (§ 42) oder eine 3 Zoll starke in Mörtel gelegte Mauerziegelschicht be-
finden muß.
Blecherne Windöfen sind mit besonderer Vorsicht und jedenfalls mindestens in der für
eiserne Oefen überhaupt vorgeschriebenen Eutfernung vom Holzwerke aufzustellen.