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84. Die Bestimmungen in 88 35 bis mit 44, 47, 48, 54, 55, 65, 104, 106,
120, 122, 124, 126, 127, 129, 131 der Allerhöchsten Verordnung vom 30. Novem-
ber 1867, bez. die an deren Statt durch die Verordnung vom 15. März 1868 (Seite
194, Abth. 1 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 186 8) getroffenen Bestimm-
ungen, ferner § 5 der Verordnung vom 1 6. December 1868 (Seite 1423, Abth. II des
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1868), nicht minder von der im § 3 gegenwär-
tiger Verordnung bemerkten Neuregulirung an die Vorschriften in §#& 3 bis mit 15 der Aller-
höchsten Verordnung vom 30. November 1867 gelangen durch das Bundesgesetz vom 25. Juni
1868 und die zu Ausführung desselben unter dem 31. December desselben Jahres publicirte
Instruction nebst Beilagen außer Wirksamkeit. Die noch ferner geltenden Bestimmungen
der angezogenen Allerhöchsten Verordnung und der nachträglich dazu publicirten Verordnung
vom 16. December 1868, bez. was § 45 der ersteren Verordnung anlangt, eine anstatt
dessen getroffene veränderte Bestimmung, sind, mit Einschluß der nur vorläufig noch in Wirk-
samkeit bleibenden §6 3 bis mit 15 der Allerhöchsten Verordnung vom 30. November 1867
in der Beilage O zusammengestellt.
Dresden, am 10. April 1869.
Kriegs-Ministerium.
v. Fabrice.
□D
Verordnung
über die Leistungen für das Militär;
vom 30. November 1867.
Wan, Johann, von GOxTG Gnaden König von Sachsen
20. 124. 2c.
haben zu Vollziehung und Ausführung von § 61 der Verfassung des Norddeutschen Bundes,
unter Veranstaltung einer Revision der über die Leistungen des Landes für das Militär be-
stehenden gesetzlichen Bestimmungen, eine Zusammenstellung der in dieser Beziehung nunmehr
und künftig geltenden Vorschriften besorgen lassen, und verordnen hierauf wie folgt:
Eckelmann.