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nen untergebrachten Offiziere und Mannschaften, sowie für solche Räume, welche bei der ge-
wöhnlichen Einquartierung besonders beschafft oder ermiethet werden müssen, haben aber auch
dafür das gesammte Inventar der inneren Einrichtung anzuschaffen und zu unterhalten und
für Heizung, Kocheinrichtung und Beleuchtung zu sorgen, indem in Bezug hierauf die für
Casernen der Militärverwaltung geltenden Bestimmungen zur Richtschnur dienen sollen.
2C. 2C.
56.
Wenn Unteroffiziere und einzelne Soldaten den Servisempfang vorziehen, und dagegen
sich selbst einmiethen wollen, so soll ihnen dieß, insofern sie sich nur in dem Compagniereviere
unterbringen, unbedingt freistehen. Auch können die Behörden für das Servis= und Ein-
quartierungswesen, um das eigene Einmiethen der Quartierberechtigten, namentlich der ver-
heiratheten Unteroffiziere, Soldaten 2c. zu befördern, mit den Garnisoncommandanten be-
sondere Uebereinkommen wegen Serviszulagen abschließen.
Militär= und andere zu der Truppe gehörige, auf dem Marsche begriffene Personen,
welche an ansteckenden Krankheiten leiden, sind, sobald eine andere Möglichkeit ihrer Unter-
bringung vorhanden ist, nicht bei den Einwohnern unterzubringen. Ebensowenig dürfen ge-
sunde Militärs in Häusern einquartiert werden oder bleiben, in denen ansteckende Kranke sich
befinden.
Ein Gleiches ist hinsichtlich der Ställe der mit ansteckenden Krankheiten behafteten Pferde
zu beachten.
57.
An Plätzen, Localen und sonstigen Räumen gehören zu der Garnisoneinrichtung:
a) Lazarethe,
b) Wachen und Arrestbehältnisse,
C) bedeckte und offene Reitbahnen in den Garnisonen der Cavallerie und Artillerie,
d) Exerzirplätze,
e) Plätze zum Zielschießen,
#) bedeckte Räume zu den Uebungen in kleinen Abtheilungen, bei Witterungsverhältnissen,
die das Exerziren im Freien unthunlich machen,
8) Unterrichtsstuben,
h)) Pulverbehältnisse,
i) Schuppen zu Unterbringung des Heergeräthes,
k) Militärhandwerksstuben,
1) Montirungskammern,
m,) Fourageböden und Scheunen.