Zu § 1 der
Gewerbe=
Ordnung.
Zu 85 der
Gewerbe-
Ordnung.
Zu § 6 der
Gewerbe=
Ordnung.
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Bundes-Gewerbe-Ordnung unterstehenden Gewerbsunternehmungen des Staates an der all-
gemeinen Vertretung gewerblicher Interessen Theil nehmen und daher die Vorschriften im
§ 17 des Gesetzes vom 23. Juni 1868 auf sie Anwendung leiden.
8 3. An der bereits gesetzlich eingeführten Gleichstellung zwischen Bundesangehörigen
und Bundesausländern in Bezug auf ihre Zulassung zum Gewerbebetriebe wird etwas nicht
geändert.
& 4. Es bewendet auch dabei, daß jeder Gewerbtreibende sich denjenigen Beschränkungen
rücksichtlich seines Gewerbes zu unterwerfen hat, welche sich aus den in Gesetzen oder Ver-
ordnungen der Behörden enthaltenen allgemeinen oder auch aus örtlich geltenden sicherheits-,
bau= und wohlfahrtspolizeilichen Vorschriften ergeben.
# 5. Obschon die in dem Sichsischen Gewerbegesetze von den Vorschriften desselben
ausdrücklich ausgenommenen Beschäftigungen des Ackerbaues, der Viehzucht, der Forstwirth-
schaft, des Gartenbaues, des Weinbaues, der literarischen Thätigkeit und der Ausübung der
schönen Künste im § 6 der Bundes-Gewerbe-Ordnung sich nicht erwähnt finden, so hat es
doch nicht in der Absicht gelegen, dieselben und die dabei Verwendung findenden Arbeiter und
Gehülfen der Gewerbe-Ordnung zu unterstellen. Auf den gewerbsmäßigen Betrieb der
Handelsgärtnerei ist diese Befreiung jedoch nicht auszudehnen.
In Bezug auf den Gewerbebetrieb der Auswanderungsagenten bewendet es auch ferner
bei den Verordnungen vom 3. Januar 1853 (Seite 2 des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1853) und vom 6. December 185 3 (Seite 275 des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1853), mit der schon jetzt in Geltung befindlichen Abänderung, daß die
Concession von der Ortsobrigkeit, nicht von der Kreisdirection zu ertheilen ist.
Viehschnitt und Hengstreiterei sind künftig nach der Gewerbe-Ordnung zu beurtheilen
und zwar, soweit sie im Umherziehen betrieben werden, vom 1. Januar 1870 an nach
Tit. III derselben, bis dahin nach § 7 des Gesetzes vom 23. Juni 1868 und §& 8 der
Verordnung vom 15. October 1868. Das Mandat, die Berechtigung zum Viehschnitt be-
tressend, vom 2. October 1826 (Seite 228 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre
1820)0 und die auf dieses Gewerbe bezüglichen Vorschriften in dem Gesetze, die Ansübung der
Thierheilkunde betreffend, vom 1 4. December 1858 (Seite 379 des Gesetz= und Verord-
nungsblattes vom Jahre 1858) erledigen sich; die Verordnung vom 16. November 1838
(Seite 477 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1838), die Beschränkung der
sogenannten Hengstreiterei betreffend, wird aufgehoben.
In Bezug auf das Abdeckereiwesen werden folgende Bestimmungen der Verordnung, das
Viehabdecken betreffend, vom 4. November 1861 (Seite 494 des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 186 10 aufgehoben: §& 1, 2, 3 (von den Worten an: „Es stehen 2c."),
4, 5, 6, 7, 8, 10 sub 3, ferner 11, 12, 13 und 18 alinea 2. Dagegen bewendet es bei