Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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im Hause zu haben und mit sich zu führen, wenn dieselben nur aus einer Apotheke des Landes 
schon zubereitet bezogen und, ohne eine weitere Mischung oder Zusammensetzung damit vor- 
zunehmen, wieder verausgabt werden. Dagegen kommen die Vorschriften unter Punkt 7 in 
ihrem vollen Umfange noch in Anwendung, wenn ein Thierarzt oder mit Licenzschein ver- 
sehener Empiriker eine eigentliche Hausapotheke hat, also wenn er sich selbst mit der Mischung, 
Zusammensetzung und Zubereitung von Arzneien beschäftigt und die hierzu erforderlichen Ein- 
richtungen und dazu nöthigen Utensilien hat, oder wenn er Arzneimittel in größeren Quanti- 
täten, als für dringende Fälle nöthig ist, in Vorrath hält. 
Wer von den unter Punkt 1 und 14 gedachten Personen von dem Befugnisse, eine 
Hausapotheke zu halten, beziehendlich von der Berechtigung des Selbstdispensirens Gebrauch 
machen will, hat hierüber bei 5 Thaler Strafe dem Bezirksthierarzte Anzeige zu machen. 
In den am Schlusse des Jahres von den Bezirksthierärzten an die Commission für das 
Veterinärwesen einzusendenden Personaltabellen sind die von einzelnen Thierärzten, beziehendlich 
mit Licenzscheinen versehenen thierärztlichen Empirikern gehaltenen Hausapotheken zu ver- 
zeichnen. 
Bezirksthierärzte, welche Hausapotheken halten wollen, haben hierüber sofort bei Anlegung 
derselben bei 5 Thaler Strafe Anzeige an die Commission für das Veterinärwesen zu erstatten. 
n. (§ 14 der Ausführungsverordnung.) 
Die Ausgabe von Giften darf nur in der Form und in der Quantität erfolgen, wie sie 
unmittelbar bei den kranken Thieren Anwendung finden soll. Auch darf dem Thierbesitzer 
oder anderen dritten Personen eine besondere weitere Zubereitung der Giftstoffe in keinem Falle 
überlassen werden. 
0. (§ 15 der Ausführungsverordnung.) 
Die dem Bezirksthierarzte obliegende Revision der vorhandenen Hausapotheken ist von 
demselben, und zwar, soviel thunlich, bei Gelegenheit anderer Dienstverrichtungen am Orte, 
regelmäßig von 5 zu 5 Jahren vorzunehmen. Die erstmalige Revision neuer Hausapotheken 
hat alsbald nach der Anmeldung, spätestens aber vor Ablauf eines Jahres zu erfolgen. 
Werden bei einer Revision Mängel wahrgenommen, so ist alsbald eine anderweite Re- 
vision der betreffenden Hausapotheke vorzunehmen und damit so lange fortzufahren, als es 
der Zweck erfordert. 
Dasselbe gilt von den Hausapotheken der Bezirksthierärzte. 
Ueber jede Revision ist ein Protocoll aufzunehmen, welches der betreffende Thierarzt mit 
zu unterzeichnen hat, und in welchem sowohl der Befund in Bezug auf die einzelnen oben 
unter Punkt 7 a, d, c, d und e angegebenen Bestimmungen, als auch Dasjenige, was zur 
Abstellung der vorgefundenen Mängel angeordnet, insbesondere auch, ob eine Nachrevision für
	        
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