Telegraphenordnung
für die Correspondenz auf den Linien des Telegraphenvereins
nebst den, den inneren Verkehr auf den Linien des Norddeutschen Telegraphen—
gebietes') und der innerhalb desselben gelegenen Eisenbahnen betreffenden
zusätzlichen Bestimmungen)
81.
Bereich.
Den Bestimmungen gegenwärtigen Reglements ist die telegraphische Correspondenz unter—
worfen, welche die Linien mindestens zweier der dem Telegraphenvereine angehörigen Ver—
waltungen berührt und entweder im Vereine verbleibt oder mit dem Auslande gewechselt
wird. ***)
Inwieweit die Correspondenz, welche sich nur auf den Linien einer einzelnen Verwalt—
ung bewegt, anderen Anordnungen unterworfen ist, wird von jeder Verwaltung besonders
bestimmt.
Den Bestimmungen gegenwärtigen Reglements ist auch diejenige
telegraphische Correspondenz unterworfen, welche sich nur auf den
Linien des Norddeutschen Telegraphengebietes, incl. der innerhalb des-
selben gelegenen Eisenbahnen oder zwischen diesen und ausländischen
Linien ohne Berührung der Linien anderer Vereinsstaaten bewegt, so-
weit nicht in den nachfolgenden Zusätzen Abweichungen vorgeschrie-
ben sind. -
§2.
Benutzung des Telegraphen.
Die Benutzung der für den öffentlichen Verkehr bestimmten Telegraphen steht Jedermann
zu. Jede Verwaltung hat jedoch das Recht, ihre Linien und Stationen zeitweise ganz oder
zum Theil für alle oder für gewisse Gattungen von Correspondenz zu schließen.
Die Aufgabe von Depeschen behufs der Telegraphirung kann nur bei den Telegraphen-
stationen Callenfalls brieflich) erfolgen.
*) Das Norddeutsche Telegraphengebiet umfaßt die Staaten des Norddeutschen Bundes, sowie den nicht
zum Norddeutschen Bunde gehörigen Theil des Großherzogthums Hessen -Darmstadt.
*“) Die zusätzlichen Bestimmungen sind mit lateinischer Schrift und gegen den übrigen Text eingerückt
gedruckt.
7*) Die besonderen Vorschriften über den Verkehr mit den außereuropäischen Telegraphenverwaltungen
sind eventuell bei den Telegraphenstationen zu erfragen.
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