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keit der von dem Amtsvorstand oder dessen Vertreter zu bestimmenden Abfertigungs= und
Begleitungsbeamten auf
a) die Revision der Ladung und
b) die Kontrolirung des Ausgangs derselben über die Grenze.
Die Revision der Ladung C(a.) soll die Ueberzeugung gewähren, daß keine vorschrifts-
widrige Veränderung an derselben stattgefunden hat. Die Revision kann daher in der
Regel auf die Prüfung der Zeichen, Nummern, Verpackungsart und des Verschlusses der
Kolli, beziehungsweise des Verschlusses und der verschlußfähigen Beschaffenheit der Lade-
räume beschränkt bleiben.
Hin und wieder, auch in anscheinend unverdächtigen Fällen, müssen jedoch probe-
weise einige Kolli aus einer Ladung speziell revidirt und mit den Angaben in dem
Begleitschein genau verglichen werden. Der Amtsvorstand ist verpflichtet, die Vornahme
solcher speziellen Revisionen unvermuthet anzuordnen und deren Ausführung zu über-
wachen oder durch einen oberen Beamten überwachen zu lassen.
Der Verschluß an den zum Ausgang bestimmten Waaren wird, soweit nicht Ver-
träge eine Ausnahme bedingen, bei dem Grenzzollamt abgenommen. Bei unverschlossen
abgelassenen Waaren hat die Ausgangs-Revision sich auf die Feststellung des Gewichts
und der Waarengattung zu erstrecken; jedoch können in unverdächtigen Fällen die
Ermittelungen auf einen Theil der Waarenkolli beschränkt bleiben.
Das Verfahren bei der Kontrolirung des Waarenausgangs (b.) ist je nach der
Oertlichkeit und der Art des Transports verschieden.
Wenn der Ausgang der Waaren vom Amtslokal des Grenzzollamts oder dem zuge-
hörigen Ansageposten aus überzeugend beobachtet werden kann, so haben die Abfertig-
ungsbeamten den Ausgang zu kontroliren. Andernfalls erfolgt die Kontrolirung des
Ausgangs durch Begleitungsbeamte.
Bei der Ausfuhr mittelst der Eisenbahnen oder zu Wasser unter Raumverschluß hat
das Amt am Verladungsorte die Revision der Waaren vorzunehmen und das Einladen
der Waaren, sowie nach bewirkter Verschlußanlage den Abgang des Transports, dagegen
das Grenzzollamt oder der zugehörige Ansageposten die mit unverletztem Verschluß er-
folgte Ankunft und den Ausgang über die Grenze in der vorher angegebenen Weise zu
kontroliren.
Wie im Einzelnen die Ausgangs-Kontrole auszuführen ist, hat der Vorstand des
Grenzzollamtes den örtlichen Verhältnissen entsprechend zu bestimmen.
Die Ausgangsabfertigung kann auf Antrag des Waarendisponenten auch dann ein-
treten, wenn der ursprüngliche Antrag des Versenders bei der Anmeldung zur Begleit-
schein-Ertheilung nicht auf Abfertigung zum Ausgang gerichtet war. Der Waarendis-
ponent hat jedoch in diesem Falle, sofern nicht die Ausfuhr unter den Augen des Amtes