Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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ist (§ 2 1a.), denselben darin mit den gestatteten Abrundungen zu berechnen und zu ver- 
einnahmen. 
Ergiebt sich bei jener Prüfung eine Abweichung hinsichtlich des überwiesenen und 
des wiederholt berechneten Zollbetrags, welche nicht in der Umrechnung in eine andere 
Währung begründet ist, so ist die Abweichung durch Korrespondenz mit dem Ausfertig- 
ungsamte aufzuklären und der höhere Zollbetrag einstweilen zu deponiren, demnächst aber 
der richtige Zollbetrag definitiv zu vereinnahmen. 
Bei Anständen, welche durch Versehen des Ausfertigungsamtes verschuldet sind, ist 
in der im § 43 angegebenen Weise zu verfahren. 
Die Annahme eines Begleitscheins II. nebst dem darin überwiesenen Zollbetrage von 
einem zur Erledigung von Begleitscheinen dieser Gattung befugten Amte ist auch dann 
nicht abzulehnen, wenn die darin angegebene Zahlungsfrist (S 21.) bereits abgelaufen, 
oder wenn der Begleitschein auf ein anderes, als das schließlich gewählte Empfangsamt 
gerichtet ist. In Folge der gedachten Abweichungen von der Vorschrift des Begleitscheins 
tritt ein Strafverfahren nicht ein. 
49. 
C. Vollziehung der Er- Die Vollziehung der Erledigungs-Bescheinigungen in den Begleitscheinen l. geschieht 
ledigungs-Bescheinig- 
ungen und Schluß= in der Art, daß 
1. erergd escheinig— 1. der Eingang des Begleitscheins — von dem Amtsvorstande eder dessen Stellver- 
ungen des Empfangsamtes. treter (§ 32), 
2. die erfolgte Buchung im Begleitschein = Empfangs-Register — von dem mit der 
Führung des letzteren beauftragten Beamten (§ 32), 
3. der Revisionsbefund nebst Angabe der stattgehabten Revisionshandlungen — von 
den Revisionsbeamten (§I# 3 4 und 35), 
4. bei ausgehenden Waaren der Waarenausgang — von denjenigen Beamten, welche 
die Ausgangsabfertigung bewirkt haben (§ 40), 
durch Unterschrift jedes einzelnen dieser Beamten, unter Beifügung seines Amts-Charakters, 
eingetragen und beglaubigt wird. 
Ist ein Begleitschein-Auszug gefertigt, welcher die Revisions-Ergebnisse nachweist, so 
genügt eine einfache Bezugnahme auf diesen Auszug. 
Bei der Waaren-Ausfuhr wird der dieselbe betreffende Vordruck auf der letzten Seite 
des Begleitscheins, soweit dieser Vordruck nicht anwendbar ist, durchstrichen. 
In solchen Begleitscheinen, bei deren Erledigung sich Anstände ergeben haben 
(88 41 fg.), ist dies unter Verweisung auf die betreffenden, dem Begleitschein bei- 
zufügenden Verhandlungen anzumerken.
	        
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