Contents: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Würzburg und Bamberg zur Bildung der Hebammen eröffnet, 
wo bereits die hiezu nöthigen Hörsäle mit den für den Unter- 
richt erforderlichen Attributen vorhanden sind. Alle übrigen klei- 
nen Hebammenschulen sind nach Eröffnung der oben bemerkten 
drei derlei Schulen zu schließen. 
§. 14. 
Damit jede Hebammencandidatin Gelegenheit zur praktischen 
Uebung in dem Gebärhause finde, und auf jede die gehörige 
Zeit zur Bildung verwendet werden könne, soll die Zahl der 
in einem Curse gleichzeitig aufzunehmenden Zöglinge in den 
Hebammenschulen zu München und zu Würzburg nicht über 50; 
in der Hebammenschule zu Bamberg aber wegen der kleinen 
Entbindungsanstalt nicht über 25 seyn. 
§. 15. 
Die Bestimmung, wie viele Curse im Verlauf eines Jah- 
res und zu welcher Zeit in der einen oder der andern dieser 
drei öffentlichen Hebammenschulen gehalten werden sollen, hängt 
von dem jedesmaligen Bedarf an Hebammen in den respectiven 
Bezirken ab, worüber Unser Ministerium des Innern den Aus- 
spruch thun wird, welches Anfangs hierüber durch die von Un- 
sern Generalcommissariaten und Hofcommissionen zu verfassende 
Tabellen über die Hebammendistrikte und die in denselben vor- 
handenen oder erforderlichen Hebammen; in der Folge aber 
durch die Anzeige über die Veränderungen des medizinischen 
Personalstatus in Kenntniß gesetzt wird. 
8. 16. 
Der öffentlichen Hebammenschule zu München werden die 
aus dem Isar-, Iller-, Salzach= und Unterdonaukreise nebst den 
diesseits der Donau gelegenen Theilen des Oberdonau= und 
Regenkreises zu bildenden Hebammen zugewiesen. 
Die öffentliche Hebammenschule zu Würzburg habe die aus 
dem Fürstenthume Aschaffenburg und dem Großherzogthum Würz- 
burg, dann aus den demselben zunächst gelegenen Landgerichten 
des Rezatkreises zum Unterrichte aufzunehmen. Die öffentliche 
Hebammenschule zu Bamberg wird sich mit der Bildung der 
Hebammen für den Mainkreis, dann die noch übrigen näher 
gelegenen Theile des Rezat-, Oberdonau= und Regenkreises befassen. 
Diese Zuweisung der öffentlichen Hebammenschulen ist je- 
doch keineswegs als bindend anzusehen, sondern es wird Unseren
	        
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