Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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b) Bei Gewässern, deren Stand von Ebbe und Fluth abhängig ist, bildet die jedesmalige 
den Wasserspiegel begrenzende Linie des Landes nur insofern die Zollgrenze, als der verschie- 
dene Wasserstand in der That eine Folge der Ebbe und Fluth ist. Bei Ueberschwemmungen 
ist die gewöhnliche Fluthlinie als Zollgrenze zu betrachten. 
c) Der Grenzbezirk ist da, wo Straßen, welche einem erheblicheren Verkehr dienen, die 
Binnenlinie überschreiten, durch Tafeln mit der Inschrift: „Grenzbezirk“ kenntlich zu machen. 
Die Zollstraßen sind als solche ebenfalls durch Tafeln zu bezeichnen. Dasselbe gilt von den 
erlaubten Landungsplätzen, welche an den die Grenze bildenden schiffbaren Gewässern liegen. 
3. Zu § 21. 
a) Als verpackte Waaren, welche in der Regel nur während der Tageszeit und nur auf 
einer Zollstraße über die Zoll-Linie eintreten können, sind, außer den mit einer besonderen 
Umhüllung für den Transport oder der Aufbewahrung versehenen, alle solche Gegenstände an- 
zusehen, welche in verdeckten Fahrzeugen oder in unverdeckten dergestalt verladen sind, daß der 
Inhalt des Fahrzeuges nicht mit Sicherheit erkannt werden kann. 
2c 2c. 
4. Zu den §# 22 bis 32. 
a) Es steht dem Deklaranten frei, statt der generellen sofort die spezielle Deklaration ab- 
zugeben. 
b) Wegen der Formulare zu den im Eisenbahn= und Seeverkehr abzugebenden generellen 
Deklarationen (Ladungsverzeichnisse, Manifeste) wird auf die betreffenden Regulative ver- 
wiesen. 
Die speziellen Deklarationen sind nach dem anliegenden Muster abzugeben; jedoch können 
die zur Zeit vorräthigen, bisher gebräuchlichen Formulare noch verbraucht werden. — 
Die Formulare zu den speziellen Deklarationen werden den Deklaranten einzeln unent— 
geltlich von den Zollämtern verabfolgt. Es können solche auch von den letzteren in beliebiger 
größerer Menge gegen Erstattung der Papier- und Druckkosten entnommen werden. 
C) Die bisherigen Vorschriften wegen Anfertigung der Deklaration, sowie die den Zoll— 
ämtern ertheilte Geschäftsanweisung bleiben in Kraft, soweit nicht das Vereinszollgesetz etwas 
Anderes bestimmt oder durch Beschlüsse der Vereinsregierungen Aenderungen eingetreten sind. 
5. Zu § 28. 
Die Revision an anderen Orten, als an der ordentlichen Amtsstelle ist nur in besonderen 
Fällen mit Genehmigung des Amtsvorstandes zulässig. 
6. Zu § 29. 
Die bisherigen näheren Bestimmungen darüber, welche innere Umschließungen zum Netto-
	        
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