Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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&  8.  Verordnung,
die  Einführung  der  unter  dem  14.  September  und  unter  dem  1.  October  1868
bekannt  gemachten  Strafprozeßgesetze  in  den  Schönburgschen  Receßherrschaften
betreffend:

vom  22.  Januar  1869.

Neen  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  14.  September  1868,  die  Bildung  der
Geschwornenlisten  und  der  Geschwornenbank  betreffend  (Seite  757  fg.,  Abth.  II  des  Gesetzund
  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1868),  soweit  sie  auf  die  Aufstellung  der  Urliste  Bezug
haben,  bereits  nach  Einvernehmen  und  mit  Einverständniß  des  Gesammthauses  Schönburg  in
den  Schönburgschen  Receßherrschaften  zur  Ausführung  gelangt  sind,  wird  nunmehr  mit  Allerhöchster
  Genehmigung,  in  Betreff  der  Einführung  der  nachstehend  erwähnten  Gesetze  in  den
Schönburgschen  Receßherrschaften,  und  zwar  ebenfalls  nach  Einvernehmen  und  mit  Einverständniß
  des  Gesammthauses  Schönburg,  Folgendes  verordnet:

8  1.  Das  Gesetz  vom  14.  September  1868,  die  Bildung  der  Geschwornenlisten  und
der  Geschwornenbank  betreffend,

die  Revidirte  Strafprozeßordnung  nebst  der  dazu  gehörigen  Publicationsverordnung  vom
1.  October  1868.

das  Gesetz  vom  1.  October  1868,  das  Verfahren  in  den  vor  die  Geschwornengerichte
gewiesenen  Untersuchungssachen  betreffend,  und

das  Gesetz  vom  1.  October  1868,  die  Wahl  von  Gerichtsschöffen  und  die  Mitwirkung
derselben  bei  der  Verhandlung  und  Aburtheilung  der  bezirksgerichtlichen  Strafsachen  betreffend,

treten,  und  zwar,  soviel  das  Gesetz  vom  1  4.  September  186  8  anlangt,  dieses  nunmehr
in  seinem  vollen  Umfange,  jedoch  unter  Berücksichtigung  der  in  der  Allerhöchsten  Verordnung

vom  22.  Januar  dieses  Jahres  bezüglich  der  Bezirks=  und  der  Jahresliste  getroffenen  Abänderungen,

mit  dem  1.  März  dieses  Jahres

auch  in  den  Schönburgschen  Receßherrschaften  in  Kraft.

§&#2.  Nicht  minder  treten  die  in  Bezug  auf  diese  Gesetze  unter  dem  2  4.  October  1868
Seite  1203  fg.,  Abth.  II  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1868),  7.  November
  1868  (Seite  1265  fg.,  Abth.  II  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre
1868),  12.  December  1868  (Seite  1392  fg.,  Abth.  II  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
  vom  Jahre  1868),  14.  December  186  8  (Seite  1396  fg.,  Abth.  II  des  Gesetzund
  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1868)  und  15.  December  186  8  (Seite  1399,  Abth.  II
des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1868)  erlassenen  Verordnungen  des  Justizministeriums
  nunmehr  auch  in  den  Schönburgschen  Receßherrschaften  in  Kreft.