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Brandversicherungsanstalt zu haltenden Vorschuß- und Reservefonds hat am Schlusse des
letztvergangenen Jahres der Cassenmangel eine solche Höhe erreicht, daß die ordentlichen Bei-
träge des Jahres 1869 keine genügende Deckung gewähren und daher unvermeidlich ist,
von der für diesen Fall dem Ministerium des Innern nach § 56 desselben Gesetzes zur Er-
hebung außerordentlicher Beiträge ertheilten Ermächtigung Gebrauch zu machen.
Zur Deckung des eingetretenen Cassenmangels, sowie gleichzeitig zur theilweisen Wieder-
herstellung des Reservefonds ist ein außerordentlicher Beitrag nach Höhe von —. —= 2 Pf.
von jeder auf dem Versicherungsobjecte nach Maßgabe der Einschätzung ruhenden Beitrags-
Einheit erforderlich. Es hat jedoch zur Erleichterung der Versicherten dienlich geschienen, den
zu erhebenden außerordentlichen Brandcassenbeitrag auf die Jahre 1869 und 1870 gleich-
mäßig zu vertheilen.
Mit Sr. Majestät des Königs Allerhöchster Genehmigung verordnet daher das Ministe-
rium des Innern hiermit wie folgt:
1. Für die Zwecke der Landes-Immobiliar-Brandversicherungsanstalt ist neben den
ordentlichen, nach 6 49 des Gesetzes vom 23. August 1862 (Seite 349 des Gesetz= und
Verordnungsblattes vom Jahre 1862) in jährlich Drei Pfennigen bestehenden Beiträgen
noch ein außerordentlicher, auf überhaupt Zwei Pfennige sich belaufender Brandcassenbeitrag
von jeder Brandversicherungs-Einheit zu entrichten.
2. Dieser außerordentliche Beitrag ist in den Jahren 1869 und 1870 mit je Einem
Pfennige von der Einheit zugleich mit den ordentlichen Beiträgen am zweiten halbjährigen
Termine den 1. October (§& 47 und 49 des Gesetzes vom 23. August 1862) dergestalt
abzuführen, daß in beiden Jahren am 1. October an Brandversicherungsbeiträgen anstatt
Eines Pfennigs, Zwei Pfennige von der Einheit erhoben werden.
Z. In den beiden Jahren 1869 und 1870 sind auch die § 51 des mehrangezogenen
Gesetzes geordneten Stückbeiträge von neuen Versicherungen und Versicherungserhöhungen nach
Vier Pfennigen Jahresbeitrag von der Einheit zu berechnen und abzuentrichten.
Zur Ausführung obiger Bestimmungen wird von der Brandversicherungs-Commission an
die betreffenden Obrigkeiten und die technischen Anstaltsbeamten das weiter Nöthige verfügt.
werden.
Hiernach hat sich ein Jeder, den es angeht, gebührend zu achten.
Dresden, den 1 8. März 1869.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Forwerg.